Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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letzten Frist, gänzlich liegen geblieben sein sollte, so können die bei dem Ober- 
Tribunal verhandelten Akten reponirt und die Vorakten zurückgesandt werden. 
Verfahren bei Appellationen. 
V Einwendung. 
S. 25. 
Die Einwendung der Appellation geschieht bei dem Appellationsgericht 
und zwar in der durch die zu Frankfurt geltenden Gesetze vorgeschriebenen Frist 
und Form. 
C. 26. 
In den darauf abzugebenden Bescheid hat das Appellationsgericht den 
Tag der Einwendung zu bemerken und die Mittheilung der Einwendungsschrift 
an den Appellaten zur Nachricht zu verordnen. 
VI. Einführung und Rechtfertigung. 
8. 27. 
Die Appellation ist, ohne Unterschied, ob derselben von dem Appellations. 
gericht vollständig oder nicht vollständig ober gar nicht deferirt ist, innerhalb 
acht Wochen vom Tage der Insinuation des angefochtenen Erkenntnisses bei 
dem Ober-Tribunal einmführen und zugleich zu rechtfertigen. 
28. 
Der auf die Einwendung der Appellation erfolgte Bescheid und das an- 
gefochtene Erkenntniß nebst den Entscheidungsgründen, wenn diese besonders 
abgegeben worden, sind der Appellations. Eirfüh rung, und zwar sämmtlich in 
beglaubigter Ausfertigung, beiufügen. Hat der Appellant dies versäumt, so 
wird vom Ober-Tribunal zur Ergänzung des Mangels annoch eine kurze Frist, 
bei Strafe der Desertion, gesetzt. 
S. 29. 
Nur aus bescheinigten, dringenden und in den Verhältnissen der Sache 
oder der betreffenden Personen gegründeten Ursachen kann das Ober-Tribunal, 
außer der gesetzlichen, noch weitere den Umständen nach möglichst kurze Frist 
ur Rechtfertigung ertheilen, insofern der Appellant seiner Einfüzrunzöschrit! 
ie Beschwerden gegen das Erkenntniß beigefügt bat. 
*imd
	        
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