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VIII. Verwerfung der Appellation.
K. 36.
Ueberzeugt sich das Ober-Tribunal nach Einreichung der Einführungs-
oder Rechtfertigungsschrift, auch allenfalls nach vorgängiger Abforderung und
Einsicht der Vorakten, von der gänzlichen Unstatthaftigkeit der Appellation oder
von Versäumung der Nothfristen, oder von dem offenbaren Ungrunde der Be-
schwerde, so kann es die Appellation sogleich verwerfen.
IX. Vernehmung des Appellaten.
K. 37.
Wird die Appellation vom Ober-Tribunal angenommen, so hat es das
vom Appellanten Eingereichte, worauf die Annahme der Appellation beschlossen
worden, dem Appellaten zur Vernehmlassung binnen einer Frist von acht Wochen
mitzutheilen. Nur unter den im F. 29. vorgeschriebenen Voraussetzungen kann
weitere Frist verstattet werden.
X. Adhäsion.
C. 38.
Die Adhäsion ist nur gegen diejenigen Theile des Erkenntnisses zulässig,
über welche sich auch der Appellant beschwert hat.
le
Die Adhäsion muß bei Verlust derselben spätestens in der Vernehm.
lassung des Appellaten geschehen.
S. 40.
Erachtet das Ober-Tribunal die Adhäsion nicht sofort für unbegründet,
so hat es dem Appellanten, jedoch nur über die Adhäsionsbeschwerden, eine
Erklärung, mit angemessener Fristbestimmung, aufzuerlegen.
XI. Einforderung der Akten.
KC. 41.
Gleichzeitig mit Erlassung des Mittheilungsbescheides forder das Ober-
Tribunal, falls es nicht schon früher geschehen wäre, von dem Appellations.
gericht die Einsendung der Akten.
S. 42.