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nun bestätigend oder abändernd, erkannt hat, die Sache an das Gericht erster
Instanz oder an das Appellationsgericht, wenn die Sachlage dies erfordern
sollte, und hat zu diesem Behufe sämmtliche Vorakten und sein Erkenntniß
nebst den Entscheidungsgründen dem Appellationsgericht zu übersenden.
XIV. Attentate.
S. 47.
Bei Beschwerden über Attentate hat das Ober-Tribunal nach gemei
rechtlichen Bestimmungen zu verfahren.
§ 48.
Zu Attentaten sind die zur augenblicklichen Abwendung einer den Streit-
gegenstand bedrohenden Gefahr erlassenen richterlichen Provisional-Verfügungen
nicht zu rechnen.
XV Beschwerden in Ansehung der Vollstreckung.
KC. 49.
Beschwerden über Verzögerung oder Ueberschreitung der Grenze bei der
Vollstreckung eines Ertemntuses des Ober- Tribunals gegen das Gericht,
welches durch die Remission der Sache mit der Vollstreckung beauftragt wor-
den, sind bei dem Ober.Tribunal anzubringen.
l 50.
Findet das Ober-Tribunal die Beschwerden begründet, so hat es die zur
Abhülfe derselben erforderliche Verfügung an das Appellationsgericht zu erlassen.
G. 51.
Vorstehende Anordnungen erstrecken sich auf alle endliche Entscheidungen
o welche nicht lediglich eine Bestätigung des vorigen Urtheils
enthalten.
XVI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen versäun
Fristen.
G. 52.
Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung
der Appellations-Nothfristen müssen bei dem Ober--Tribunal angebracht und
bei Verlust der Restitution nicht nur mit allen zu gehöriger Einführung der
Appel-.