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Appellation erforderlichen Aktenstücken und Urkunden) sondern auch zuglei
mit der Rechtfertigung der Beschwerden verbunden werben. valeich
g. 53.
Restitutionsgesuche gegen Versäunumg solcher Fristen, welche nicht als
Nothfristen anzusehen sind, müssen mit einer vollständigen Nachholung des Ver-
säuumten verbunden sein, und hat übrigens das Ober-Tribunal solche Gesuche
nach gemeinrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen.
S. 54.
Restitutionsgesuche sind überall nicht weiter zulässig, wenn von der Zeit
an, da der Nachsuchende in den Fall kam, auf die Wiedereinsetzung anzutra-
gen, die ursprüngliche Frist abermals versäumt worden ist.
KC.
Die Restitution darf nur nach vorgängiger Vernehmung der Gegenpartei
bewilligt werden.
S. 56.
Die Restitution ist zur Abwendung des der Partei aus der Fristversäu-
mung erwachsenden Nachtheils auch dann zuzulassen, wenn die Frist durch die
Schuld des Anwalts versäumt, sofern dies gehörig erwiesen oder doch in be-
trächtlichem Grade wahrscheinlich gemacht, auch, 1 das Gericht solches für
nöthig erachtet, von der Partei eidlich erhärtet ist.
C.
XVII. Verfahren bei Extrajudizial-Appellationen.
C. 57.
Die Einwendung der Extrajudizial-Appellation, wo solche an sich zulässig
ist (6. 1.), geschieht binnen der für gewöhnliche Appellationen geltenden Noth-
frist durch eine Eingabe bei dem Appellationsgericht, in welcher eine spezielle
Anführung der Beschwerden enthalten sein muß.
S. 58.
Das weitere Verfahren ist im Allgemeinen dasselbe, wie bei gewöhnlichen
Appellationen; namentlich findet dabei dieselbe Einführungs= und Rechtferti-
gungsfrist statt.
G. 59.
Der Appellationslibell wird, falls die Beschwerden nicht sofort zu ver-
6432.) 111* wer-