Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 805 — 
Appellation erforderlichen Aktenstücken und Urkunden) sondern auch zuglei 
mit der Rechtfertigung der Beschwerden verbunden werben. valeich 
g. 53. 
Restitutionsgesuche gegen Versäunumg solcher Fristen, welche nicht als 
Nothfristen anzusehen sind, müssen mit einer vollständigen Nachholung des Ver- 
säuumten verbunden sein, und hat übrigens das Ober-Tribunal solche Gesuche 
nach gemeinrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen. 
S. 54. 
Restitutionsgesuche sind überall nicht weiter zulässig, wenn von der Zeit 
an, da der Nachsuchende in den Fall kam, auf die Wiedereinsetzung anzutra- 
gen, die ursprüngliche Frist abermals versäumt worden ist. 
KC. 
Die Restitution darf nur nach vorgängiger Vernehmung der Gegenpartei 
bewilligt werden. 
S. 56. 
Die Restitution ist zur Abwendung des der Partei aus der Fristversäu- 
mung erwachsenden Nachtheils auch dann zuzulassen, wenn die Frist durch die 
Schuld des Anwalts versäumt, sofern dies gehörig erwiesen oder doch in be- 
trächtlichem Grade wahrscheinlich gemacht, auch, 1 das Gericht solches für 
nöthig erachtet, von der Partei eidlich erhärtet ist. 
C. 
XVII. Verfahren bei Extrajudizial-Appellationen. 
C. 57. 
Die Einwendung der Extrajudizial-Appellation, wo solche an sich zulässig 
ist (6. 1.), geschieht binnen der für gewöhnliche Appellationen geltenden Noth- 
frist durch eine Eingabe bei dem Appellationsgericht, in welcher eine spezielle 
Anführung der Beschwerden enthalten sein muß. 
S. 58. 
Das weitere Verfahren ist im Allgemeinen dasselbe, wie bei gewöhnlichen 
Appellationen; namentlich findet dabei dieselbe Einführungs= und Rechtferti- 
gungsfrist statt. 
G. 59. 
Der Appellationslibell wird, falls die Beschwerden nicht sofort zu ver- 
6432.) 111* wer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.