Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 806 — 
werfen sind, dem Appellationsgericht mitgetheilt, damit es die Vorakten ein- 
sende und, falls es dieses erforderlich achtet, denselben seine Erklärung beifuüge, 
nach deren Eingang die Sache für beschlossen angenommen wird. 
D. 
XVIII. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden. 
C. 60. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse oder Verfügungen des 
Appellationsgerichts muß bei dem Ober-Tribunal eingeführt und gerechtfertigt 
werden. Dies muß binnen einer Nothfrist geschehen, die auf acht Wochen, 
vom Tage der Publikation oder Insinuation des beschwerenden Bescheides an 
erechnet, bestimmt wird, für den Fall aber, da der Grund der Nichtigkeit dem 
Veschwerbesshrer ohne seine Schuld damals noch nicht bekannt gewesen wäre, 
erst mit dem Tage erlangter Kenntniß dieses Grundes ihren Anfang nimmt. 
S. 
Nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung eines appel. 
lationsgerichtlichen Erkenntnisses oder Bescheides an gerechnet, ist überall keine 
Nichtigkeitsbeschwerde dagegen weiter zulässig, auch alsdann nicht, wenn erst 
später die Kenntniß des ndes der Nichtigkeit erlangt wird. 
C. 62. 
Ebenso unzulässig ist es für die Partei) welche bis zum Erlasse des als 
nichtig angefochtenen Erkenntnisses an den Verhandlungen Theil genommen 
at, wie für deren allgemeine oder besondere Nachfolger, nach Ablauf dieser 
Fristen die angebliche NRichtigkeit auch nur als Einrede geltend zu machen. 
*' 
Das Ober-Tribunal kann die Vorakten sofort vom Appellationsgericht 
einfordern und ohne dessen Erklärung, auch ohne vorgängige Vernehmung der 
Gegenpartei, die Beschwerde verwerfen, sofern es deren Unstatthaftigkeit oder 
Grundlosigkeit aus den bisherigen Verhandlungen entnimmt. Im Falle es 
aber hierimn sich nicht bewogen findet, hat es die Beschwerde der Gegenpartei 
zur Beantwortung und nach Eingang derselben oder nach Ablauf der dazu 
vorgeschriebenen Frist, sämmtliche Verhandlungen, nebst den etwa bereits ein- 
Feforderten Vorakten, dem Appellationsgericht mitzutheilen, welches seine Er- 
lärung darüber, unter Beisügung aller Akten, innerhalb drei Wochen ein- 
sendet. Es wird sodann vom Ober-Tribunal über die angebliche Nichtigkeit 
erkannt. 
E. Ge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.