Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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E. 
Eesuche und Uechtsmittel in Gezug auf Erkenntnisse des Ober-Tribunals. 
XIX. Deklarationsgesuche. 
ie 
Ueber Gesuche um Erklärung eines vom Ober-Tribunal abgegebenen 
Erkenntnisses hat dieses Gericht, etwa nach Vernehmung des Gegners, selbst 
zu entscheiden. 
XX. Nichtigkeitsbeschwerden. 
g. 65. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse und Verfügungen des 
Ober-Tribunals ist unter denselben Bedingungen, welche bei Nichtigkeitsbeschwer- 
den gegen Erkenntnisse und Verfügungen des Appellationsgerichts vorgeschrieben 
sind (I. 4.), zulässig. 
§. 66. 
Diese Beschwerde muß binnen acht Wochen nach Insinuation des an. 
geblich nichtigen Bescheides bei dem Ober-Tribunal angebracht werden, wobei 
übrigens dieselben Bestimmungen gelten, welche in Ansehung des Anfangs 
dieser Frist, ferner des Mblaußs von zehn Jahren und der Unzulässigkeit des 
späteren Vorschützens der angeblichen Nichtigkeit als einer Einrede in den 
. 60. bis 63. für das Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkennt- 
nisse oder Verfügungen des Appellationsgerichts angeordnet sind. 
S. 67. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine Suspensiv-Wirkung, falls nicht ent- 
weder das Plenum des Ober-Tribunals die einstweilige Einstellung der ferneren 
Verhandlungen verordnet, oder auch aus der Vollziehung des als nichtig ange- 
fochtenen Erkenntnisses und aus dem Fortgange der Verhandlungen ein uner- 
setzlicher Nachtheil entstehen würde. 
Ist das Dasein oder Nicht-Dasein eines solchen Nachtheils außer Zwei- 
fel, so hat das Gericht, bei welchem auf die Vollstreckung des Erkenntnisses, 
oder auf ein Verbot derselben angetragen wird, sofort selbst über die begehrte 
Suspensiv. Wirkung zu entscheiden. Erscheint aber dem Gericht die Beurthei- 
lung dieses Punktes zweifelhaft, so hat dasselbe dem Querulanten eine kurze, 
nach Beschaffenheit der Sache auf acht Tage bis böchstens vier Wochen zu 
bestimmende Frist, zur Ausbringung einer Inhibition des Plenums des Ober- 
Tribunals, nachzulassen und während derselben die Vollziehung des anzufech- 
(Nr. 6182.) ten-
	        
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