Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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tenden Erkenntnisses nicht zu gestatten) nach erfolglosem Ablaufe der Frist 
jedoch mit der Vollziehung, auf Anrufen der Gegenpartei, ohne Aufenthalt zu 
verfahren. 
Auch kann das Plenum des Ober-Tribunals verfügen, daß die Voll- 
siehung der als nichtig anzufechtenden Entscheidung nur gegen Kaution oder 
gegen andere Sicherbeitsmaaßregeln erfolge. 
F. 68. 
Die Beschwerde wird der Gegenpartei zur Beantwortung mitgetheilt. 
Nach Eingang der Beantwortung oder nach Ablauf der dazu bealimmic Frist 
erfolgt die Entscheidung über die behauptete Nichtigkeit von dem Plenum des 
Ober-Tribunals. An der Entscheidung nehmen diejenigen Mitglieder des Ober- 
Tribunals keinen Theil, welche bei Erlassung der als nichtig angefochtenen 
Entscheidung mitgewirkt haben. 
XXI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
C. 69. 
Hinsichtlich des außerordentlichen Rechtsmittels der Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand gegen Erkenntnisse des Ober-Tribunals gelten die Be#im. 
mungen der §5§. 15. 16. und 17. der Frankfurter Provokations-Ordnung vom 
22. Kuli 1788. 
§. 70 
In Ansehung der prätorischen Restitution gegen richterliche Erkennmnisse 
bleibt es bei den Bestimmungen des gemeinen Rechts, wobei in den geeigneten 
Fällen das etwa zur Anwendung kommende Frankfurter statutarische Recht zu 
berücksichtigen ist. 
Artikel IL 
In streitigen Rechtssachen soll jedem Erkenntniß und jedem nach An. 
hörung beider Theile zu erlassenden, nicht bloß prozeßleitenden Zwischenbescheide 
des Ober-Tribunals eine mündliche und öffentliche Schlußverhandlung vor den 
erkennenden Richtern vorausgehen. 
Für dieses mündliche Schlußverfahren sind die Vorschriften maaßgebend, 
welche für die mündliche Verhandlung in den, aus dem Gebiete des Preußt 
schen Rechts an das Ober-Tribunal gelangenden Civilprozessen gelten. 
Artikel III. 
In Ansehung des äußeren und inneren Geschäftsganges der Disziplin, 
der Ernennung von Offizialanwalten, des Armenrechts, der Insinnationen, der 
Ge.
	        
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