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tenden Erkenntnisses nicht zu gestatten) nach erfolglosem Ablaufe der Frist
jedoch mit der Vollziehung, auf Anrufen der Gegenpartei, ohne Aufenthalt zu
verfahren.
Auch kann das Plenum des Ober-Tribunals verfügen, daß die Voll-
siehung der als nichtig anzufechtenden Entscheidung nur gegen Kaution oder
gegen andere Sicherbeitsmaaßregeln erfolge.
F. 68.
Die Beschwerde wird der Gegenpartei zur Beantwortung mitgetheilt.
Nach Eingang der Beantwortung oder nach Ablauf der dazu bealimmic Frist
erfolgt die Entscheidung über die behauptete Nichtigkeit von dem Plenum des
Ober-Tribunals. An der Entscheidung nehmen diejenigen Mitglieder des Ober-
Tribunals keinen Theil, welche bei Erlassung der als nichtig angefochtenen
Entscheidung mitgewirkt haben.
XXI. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
C. 69.
Hinsichtlich des außerordentlichen Rechtsmittels der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen Erkenntnisse des Ober-Tribunals gelten die Be#im.
mungen der §5§. 15. 16. und 17. der Frankfurter Provokations-Ordnung vom
22. Kuli 1788.
§. 70
In Ansehung der prätorischen Restitution gegen richterliche Erkennmnisse
bleibt es bei den Bestimmungen des gemeinen Rechts, wobei in den geeigneten
Fällen das etwa zur Anwendung kommende Frankfurter statutarische Recht zu
berücksichtigen ist.
Artikel IL
In streitigen Rechtssachen soll jedem Erkenntniß und jedem nach An.
hörung beider Theile zu erlassenden, nicht bloß prozeßleitenden Zwischenbescheide
des Ober-Tribunals eine mündliche und öffentliche Schlußverhandlung vor den
erkennenden Richtern vorausgehen.
Für dieses mündliche Schlußverfahren sind die Vorschriften maaßgebend,
welche für die mündliche Verhandlung in den, aus dem Gebiete des Preußt
schen Rechts an das Ober-Tribunal gelangenden Civilprozessen gelten.
Artikel III.
In Ansehung des äußeren und inneren Geschäftsganges der Disziplin,
der Ernennung von Offizialanwalten, des Armenrechts, der Insinnationen, der
Ge.