Reglement
fuͤr
den Pensions-Hülfsfonds zur Unterstützung der emeritirten evan-
gelischen Geistlichen der Provinz Schlesien, mit Ausschluß der
Ober-Lausitz.
K. 1.
E. wird ein Pensions-Huͤlfsfonds zur Unterstuͤtzung der emeritirten evange-
lichen Geistlichen der Provinz Schlesien, mit Ausschluß der Ober-Lausitz,
gebildet.
Derselbe tritt mit dem 1. April 1866. in das Leben.
g. 2.
Zweck des Fonds ist: den evangelischen Geistlichen der Provinz Schlesien,
mit Ausschluß der Ober-Lausitz, im Falle ihrer ehrenvollen Emeritirung, wenn
sie nach tadelloser Amtsführung Alters-, Krankheits= oder Schwachheits halber
mit hinreichendem, von der Aufsichtsbehörde anerbannten Grunde in den Ruhe-
stand versetzt werden, einen lebenslänglichen Zuschuß zu dem ihnen gesetzlich
aus dem Einkommen ihrer Pfarrstelle zustehenden Emeritengehalte zu gewähren.
Erfolgt die Niederlegung oder die Entziehung des Amts aus anderen
Gründen, so findet ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aus dem
Emeritenfonds nicht statt.
Als eine Emeritirung, welche Anspruch auf Erlangung eines Pensions=
Zuschusses giebt, ist nicht anzusehen:
a) wenn ein Geistlicher zu seiner Erleichterung mit Vorwissen der geisllichen
Oberen einen Kandidaten sich zur Hülfe nimmt, ohne sein geistliches
Amt förmlich niederzulegen;
b) wenn ein Geistlicher sein Amt niederlegt, ohne zu dessen Fortföhrung
zfihig zu sein, um amtlos leben oder einem anderen Berufe sich widmen
zu können;
c) wenn ein Geistlicher in Folge einer gerichtlichen oder Disziplinar=
Untersuchung, oder um derselben zu entgehen, abdankt oder des Amts
entsetzt wird. Auf Geistliche, welche vor Erlaß dieses Reglements be-
reits