Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6487.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Dezember 1866., betreffend die Aufhebung der 
Schiffahrtsabgaben, welche für Rechnung des Kurfürstenthums Hessen 
auf dem Maine und für Rechnung des Herzogthums Nassau auf dem 
Rheine und Maine bisher erhoben worden sind. 
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 22. d. M. bestimme Ich, daß 
die Erhebung der Schiffahrts-Abgaben, welche für Rechnung des Kurfürsten- 
thums Hessen auf dem Maine und für Rechnung des Herzogkthums Nassau 
auf dem Rheine und Maine bisher erfolgt ist, und zwar sowohl der Schiffs- 
gebühr als auch des Zolles von der Ladung, vom 1. Januar 1867. ab völlig 
eingestellt werden soll. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses durch die Gesetz- 
Sammlung zu publizirenden Befehls beauftragt. 
Berlin, den 24. Dezember 1866. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. r. Mühler. G.r. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
An das Staatsministerium. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Ministrriums. 
Balln, gebruckt in der Königlichen Gehelmen Ober- Hofbuchdrucker#e, 
(No. Decker).
	        
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