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(Nr. 6489.) Gesetz, betreffend die Vereinigung bisher Bayerischer und Großherzoglich
Hessischer Gebietstheile mit der Preußischen Monarchic. Vom 21. De-
zember 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc.
’# mit Zustimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
K. 1.
Die nachstehend bezeichneten bisher Bayerischen · Gebietstheile:
1) das Bezirksamt Gersfeld,
2) der Landgerichtsbezirk Orb, ohne Aura,
3) die zwischen Saalfeld und dem Preußischen Landkreis Jiegenrück ge-
legene Enklave Kaulsdorf;
sowie die nachstehend bezeichneten bisher Großherzoglich Hessischen Gebietstheile:
4) die Landgrafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des Oberamrsbezirks
Meisenheim, jedoch ausschließlich der Domanialgüter Hötensleben
und Oebiefelde,
5) der Kreis Biedenkopf,
6) der Kreis Vöhl, einschließlich der Enklaven Eimelrod und Höring-
ausen,
7) der nordwestliche Theil des Kreises Giessen, welcher die Orte Fran-
kenbach, Krumbach, Königsberg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rod-
heim, Waldgirmes, Naunheim und Hermannstein mit ihren Gemar=
kungen umfaßt,
8) der Ortsbezirk Rödelheim,
9) der bisher unter Großherzoglich Hessischer Souveränetät stehende
Theil des Ortsbezirks Nieder-Ursel,
werden in Gemäßheit des Artikels 2. der Verfassungs-Urkunde für den Preu-
ßischen Staat mit der Preußischen Monarchie für immer vereinigt.
g. 2.
Die Preußische Verfassung tritt in diesen Landestheilen am 1. Oktober 1867.
in Kraft. Die zu diesem Behufe nothwendigen Abänderungs-, Zusatz= und
Ausführungs-Bestimmungen werden durch besondere Gesetze festgestellt.
K. 3.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung des gegenwär#igen
Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Dezember 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6490.)