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(Nr. 6490.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Mülheim am Rhein im Betrage von 160,000 Thalern. Vom
12. November 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen tc.
ertheilen, nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung zu
Mülheim am Rhein darauf angetragen haben, zu verschiedenen für Rechnung
der Stadt auszuführenden offentlichen Arbeirten und Bauten und zum Zwecke
der Regelung der stadtischen Schuldverhältnisse zur Aufnahme eines Darlehns
von 160,000 Thalern, geschrieben: Einhundert sechszig kausend Thalern, gegen
Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obli-
gationen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem An-
trage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts
zu erinnern gefunden hat, in Gemähheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Jahlungsverpflichtung an
jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr-
liche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden
Bedingungen:
K. 1.
Es werden sechszehnhundert Obligationen, jede zu Einhundert Thalern,
ausgegeben.
Die Obligationen werden mit vier und einhalb Prozent jährlich ver-
zinset und die Zinsen in halbjährigen Terminen von der slädtischen Gemeinde-
kasse zu Mülheim am Rhein gegen Rückgabe der ausgefertigten Kupons
gezahlt.
Zur Tilgung der Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapital-
betrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obli-
gationen verwendet, so daß die ganze Schuld in neun und dreißig Jahren,
vom Jahre nach der Kapitalaufnahme an, getilgt sein wird. Es soll jedoch
der Stadtgemeinde vorbehalten bleiben, den Tilgungsfonds mit Genehmigung
Unserer Regierung zu Cöln zu verstärken, um die Rückzahlung der Schuld da-
durch zu beschleunigen.
Den Obligations-Inhabern steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadt-
gemeinde zu.
K. 2.
Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der aus-
zugebenden Obligationen betreffenden Geschäfte wird eine besondere Schulden-
lilgungs-Kommission gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister und drei von der
Stadtverordneten-Versammlung zu wahlenden Mitgliedern, von denen jedoch
mindestens eines nicht aus der Ahi der Stadtverordneten, sondern aus der
Bäürgerschaft zu erwahlen ist.
(Nr. 6490) 120 K. 3.