Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Tarif, 
nach 
welchem das Bruͤckgeld und die Durchlaßabgabe bei der Schiff— 
brücke über die Nogat bei Marienburg zu erheben ist. 
Vom 26. November 138660. 
Es wird entrichtet: 
A. An Brückgeld: 
I. Vom Fuhrwerke, einschließlich der Schlitten: 
1) zum Fortschaffen von Personen, als: Extraposten, Kutschen, Kaleschen, 
Kabriolets u. s. w., für jedes Zugthier. — Rehlr. 2 Sgr. — Pf. 
2) zum Fortschaffen von Lasten: 
a) von beladenem, d. h. von solchem, 
worauf sich außer dem Futter für 
höchsiens drei Tage an anderen Ge- 
genständen mehr als zwei Zentner 
befinden, für jedes Zugthier — - 2 -— 
b) von unbeladenem, für jedes Zugthier —= 1 — = 
II. Von unangespannten Thieren: 
1) von jedem Pferde, Esel, Maulthier oder 
Maulesel mit oder ohne Reiter oder Last, 
imgleichen von jedem Stück Rindvih —= 1 — 
2) von einem Fohlen, Kalb, Schwein, 
Schaaf, Lamm oder einer Ziege — = — = 2 
B. An Durchlaßabgabe: 
1) von jeder Traat .. . . . . .. 1 Rthlr. — Sgr. —#f. 
2) von jedem Schiffsgefts. — 10 —. 
Be-
	        
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