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Befreiungen.
I. Brückgeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hosheltungen des
Königlichen Hauses oder den Königlichen Gestüten angehbren;
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche
Militair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche
von Offizieren oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten
im Dienste und in Dienstuniform geritten werden, imgleichen von
den unangespannten etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere,
wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten oder
besonders geführt werden, jedoch in letzterem Falle nur, sofern die
Fährer sich durch die Marschroute oder durch die von der Mili-
tairbehörde ertheilte Order ausweisen;
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren die mit Freikarten versehenen
öffentlichen Beamten auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäfts-
bezirke, oder Pfarrer bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie
sich bedienen; Polizei= und Steuerbeamte in Uniform bedürfen keiner
Freikarten;
4) von ordinairen Posten, einschlietlich der Schnell-, Kariol= und
Reitposten nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren
und Estafetten und von allen von Posibeförderungen leer zurück-
kehrenden Wagen und Pferden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für Rech-
nung des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Freipassen; von
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als
solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von
Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie
sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, von
Armen= und Arrestantenfuhren;
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
8) von Fuhrwerken, die Chausseebau-Materialien anfahren, sofern
nicht durch die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar-
beiten und der Finanzen Ausnahmen angeordnet werden;
9) von Fuhrwerken für die Rückfahrt, wenn sie an demselben Tage
" Brücke passirt und das Brückgeld für die Hinfahrt bezahlt
aben.
10) Hinsichtlich der durch spezielle Titel begründeten Befreiungen von
(Nr. 6491.) 121 der