Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 886 — 
der Entrichtung des Brückgeldes wird durch gegenwärtigen Tarif 
nichts geandert. 
II. Durchlaßabgabe wird nicht erhoben: 
von Schiffsgefäßen und Flößen, welche Staatseigenthum sind, 
oder für Rechnung des Staates Gegenstände befördern, auf Vor- 
zeigung von Freipässen. 
Zusätzliche Bestimmung. 
Zu der für den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines Fuhr- 
werks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle angespannten, 
als auch alle diejenigen Thiere gerechner, welche, ohne augenscheinlich eine 
andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerke befindlich sind. Insbesondere 
gilt dies hinsichtlich solcher Zugthiere, welche wegen der geringen Breite des 
Fahrweges vor dem Betreten der Brücke ausgespannt werden müssen. 
Gegeben Berlin, den 26. November 1866. 
(I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 6492.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.