Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Gewerbeinspection an dem Betriebsort vor der Einmauerung oder Ummantelung durch 
einen technischen Beamten der Inspection einer Besichtigung zu unterwerfen, bei welcher 
der Kessel in allen seinen Theilen zugänglich sein muß. 
83. Erfolgt die Belastung eines Sicherheitsventils durch Gewicht, so hat letzteres 
aus einem untheilbaren Stücke zu bestehen, welches am äußersten Ende des Hebels an— 
gebracht, der höchsten festgestellten Dampfspannung entspricht. Das Belastungsgewicht 
wird mit dem amtlichen Stempel versehen. 
Erfolgt die Belastung mit einer Federwaage, so muß die Einrichtung so getroffen 
sein, daß die Belastung nicht über die für die höchste festgesetzte Dampfspannung geltende 
gesteigert werden kann. 
84. Zur Anbringung des amtlichen Manometers sowie zur Prüfung der Kessel— 
manometer muß ein Rohrstück, welches in ein halbzolliges Whitworthsch'es Muttergewinde 
endigt, mit dem Kessel verbunden sein; von dieser Vorschrift sind nur die Kessel ausge- 
nommen, an denen einfache Gefäß= oder Hebermanometer mit nicht verjüngter Scala sich 
befinden. 
§ 5. Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt 
sind, und solche, bei denen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in Quadratmeter, 
und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, mehr als dreißig beträgt, müssen 
in besonderen Kesselhäusern, welche nicht übersetzt sind, aufgestellt werden. Diejenigen 
Umfassungswände der letzteren, welche öffentlichen Straßen oder fremden Grundstücken 
zugekehrt sind und weniger als acht Meter von diesen abstehen, müssen in mindestens 
40 Centimeter Stärke ausgeführt werden und dürfen Thür= und Fensteröffnungen nicht 
enthalten. 
Die Dächer der Kesselhäuser sind thunlichst leicht herzustellen und mit feuersicherem 
Material zu decken. 
Insoweit Dampfkessel in oder unter Räumen, in welchen sich Menschen aufzuhalten 
pflegen, überhaupt aufgestellt werden dürfen, muß der Raum, in welchem der Kessel sich 
befindet, eine hinlänglich große Grundfläche und Höhe besitzen und gehörig erleuchtet 
sein, um die Vorschriften über Bedienung und Beaufsichtigung in Ausführung bringen 
zu können. Sollen mehrere gleichzeitig im Betriebe befindliche Dampfkessel in einem 
solchen Raume aufgestellt werden, so darf die Summe der aus Heizfläche und Dampf- 
spannung gebildeten Produkte die Zahl 30 nicht übersteigen. 
§ 6. Alles Holzwerk muß oberhalb mindestens zwei Meter — senkrecht gemessen 
— von der Oberfläche des Kesselgemäuers oder, insofern der Kessel nicht eingemauert ist, 
von der höchsten Stelle des von den Heizgasen berührten Kesseltheiles abstehen. 
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