Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

(Nr. 6258.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Februar 1866., betreffend die Genehmigung des 
von dem 25. Generallandtage der Ostpreußischen Landschaft beschlossenen 
Jusatzes zu dem Revidirten Reglement der Ostpreußischen Landschaft vom 
24. Dezember 1808. 
A. Ihren Bericht vom 7. d. M. will Jch dem von dem 25. General- 
landtage der Ostpreußischen Landschaft beschlossenen, in der Anlage formulirten 
Zusatze zu dem Revidirten Reglement der Ostpreußischen Landschaft 
vom 24. Dezember 1808. 
hierdurch Meine Bestätigung erkheilen. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Zusatze durch die Gesetz-Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 12. Februar 1866. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Zusatz 
zu dem 
Revidirten Reglement der Ostpreußischen Landschaft vom 
24. Dezember 1808. 
Der der Beleihung zu Grunde zu legende Schaͤtzungswerth eines Gutes 
resp. Grundstuͤcks kann auch auf Grund des bei der Grundsteuer-Veranlagun 
ermittelten Reinertrages nach Maaßgabe folgender Bestimmungen festgestellt 
werden: 
a) Der Werth darf nicht über den 30 fachen Betrag des Grundsteuer- 
Reinertrages und auf dieses Maximum nur unter der Voraussetzung 
uter Beschaffenheit der Wirthschaftsgebäude und eines den vor- 
Zandenen Kulturfláchen entsprechenden, vollständigen Nutzungs- 
und Betriebs-Inventariums bestimmt werden. 
(Nr. 6258.) b) Mit
	        
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