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b) Mit dem Antrage auf solche Beleihung ist außer dem neuesten voll-
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ständigen Hypothekenschein ein amtliches Attest über den bei der Grund-
steuer-Veranlagung ermittelten Reinertrag, nebst genauer Angabe der
Gröôße und Klassisikation der Kulturflächen des zu beleihenden Gutes,
sowie ein Attest über die sämmtlichen öffentliehen Abgaben desselben
von dem Besitzer der Generallandschafts-Direktion einzureichen.
Das Tax-Revisionskollegium bestimmt sodann, nach Untersuchung der
Verhältnisse an Ort und Stelle durch den Kreis-Landschaftsrath, auf
ausführlichen motivirten Bericht desselben über die Bodenbeschaffen-
heit und die allgemeinen Wirthschaftsverhältnisse, insbesondere die Be-
schaffenheit der Gebaude, des lebenden und todten Inventariums 2c.,
welcher Werth innerhalb der angegebenen Maximalhöhe (30facher
Betrag) des bei der Grundsteuereinschätzung ermittelten Reinertrages
für die Beleihung maaßgebend sein soll.
Die Untersuchung der Verh#ltnisse durch den Landschaftsrath
findet bei Gütern, welche an Grundsteuer mindesiens 100 Rthlr. be-
zahlen, unter Zuziehung eines landwirthschaftlichen Kommissarius, oder
eines Landschaftsdeputirten, oder eines Oekonomiekommissarius siatt.
Das Kollegium ist dabei berechtigt, falls, nach Lage der beson-
deren Umstände elnes Gutes, der bei der Grundsteuerveranlagung er-
mittelte Reinertrag nach Ansicht des Kollegiums keinen sichern Anhalt
für die Werthsbestimmung bietet, diese Werthsbestimmung abzulehnen.
d) Dem Besitzer bleibt dann überlassen, Beleihung auf den Erwerbewerth
oder Schätzung nach den landschaftlichen V
zu beantragen.
Beides steht ihm auch sonst frei, falls er es der Beleihung auf
den nach diesen Bestimmungen von dem Tax-Reovisionskollegium fest-
gestellten Werth vorzieht.
Doch kann er auf diese Beleihungsart während sechs Jahre
nicht mehr zurückkommen, sobald eine Abschätzung nach den landschaft-
lichen Veranschlagungsgrundsätzen bereits erfolgt ist.
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Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).