Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6260.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Gnesener Kreises im Betrage von 126,000 Thalern. Vom 15. Ja- 
nuar 1806. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Gnesener Kreises auf dem Kreistage 
vom 23. Jannar 1865. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unrernommenen Chausseebamen erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe 
zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mil Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
120,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gldubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §F. 2. det Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
um Betrage von 126,000 Thalern, in Buchstaben: Emhundert sechs und zwanzig 
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
50,000 Thaler à 500 Thaler, 
à 200 O 
50,000 - 
12,000-.·1100- 
10,000. à 50 
4,000 „ à 20 
= 125,000 Thyaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
voier einhalb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
bestimmenden Folgcordnung ahrich vom 1. Januar 1867. ab mit wenigstens 
jährlich Einem Prozent des Kapitals unfer Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärliges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wurkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Ueberrragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
Das vorstehende Privilegkum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritkter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Januar 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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