Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XXXV.  Hausirsteuer-Gesetz.  633

3.  Diejenigen,  welche  selbstgewonnene  Waaren,  hinsichtlich  deren  dies  nach
Landesgebrauch  hergebracht  ist,  zu  Wasser  verfahren  und  vom  Fahrzeuge
aus  feilbieten;

4.  Gewerbetreibende  1),  welche  außerhalb  ihres  Wohnortes  bei  öffentlichen
Festen,  Truppenzusammenziehungen  und  anderen  außergewöhnlichen  Gelegenheiten
  solche  Waaren,  hinsichtlich  deren  dies  von  den  zuständigen
Behörden  gestattet  ist,  feilbieten;

5.  Gewerbetreibende,  welche  in  nicht  größerer  Entfernung  als  15  Kilometer")
vom  Wohnorte
a)  selbstverfertigte  Waaren?),  welche  zu  den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs")

  gehören,  feilbieten,

 

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  632.
höheres  Interesse  der  Kunst  oder  der  Wissenschaft  nicht  obwaltet,  Erk.  12.  Jan.  1888
(E.  K.  VIII.  164).

Der  Ausdruck  Marktverkehr  begreift  nicht  bloß  den  Verkehr  auf  den  Jahr-  und
Wochenmärkten,  sondern  auch  auf  den  Märkten  in  sich,  welche  für  bestimmte  besondere
Gegenstände  (Pferde.  Vieh,  Wolle  u.  s.  w.)  abgehalten  werden.  Für  die  Anwendung
der  obigen  Vorschrift  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  der  Verkäufer  die  Waaren  selbst
gefertigt  oder  aufgekauft  hat,  ob  er  außerdem  noch  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt
oder  nicht,  vielmehr  unterliegt  der  Verkauf  auf  dem  Markte,  ohne  Rücksicht  auf  den
Ursprung  der  Waaren  an  sich,  nicht  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,
  Erk.  16.  Sept.  1886  (E.  K.  VI.  227).

Der  Verkauf  von  Vieh  auf  dem  Centralviehhofe  zu  Berlin  ist  nur  unter  der
Voraussetzung  als  Marktverkehr  anzusehen,  wenn  das  Vieh  dort  ausschließlich  innerhalb
  der  in  der  Marktpolizei-Ordnung  bezeichneten  Marktstunden  zum  Verkauf  gestellt
ist,  Res.  13.  Dez.  1883  (M.  17  S.  89).

Zuwiderhandlungen  gegen  polizeiliche  Vorschriften,  z.  B.  Ausstellen  von  Wochenmarkt-Gegenständen
  auf  dem  Markte  über  eine  gewisse  Zeit  hinaus,  sind  nicht  als
Steuerkontravention  strafbar,  Res.  30.  Sept.  1876  (M.  5  S.  39).

Inländer,  welche  einen  Handel  von  Markt  zu  Markt  treiben,  ohne  einen
festen  Wohnsitz  zu  haben,  bedürfen  keines  Gewerbescheines  für  den  umherziehenden
Handel;  für  ihre  Anmeldung  und  Besteuerung  (vom  stehenden  Gewerbebetrieb)  ist
§.  4  maßgebend.

1)  Auch  die  Marketender,  Res.  9.  Juni  1845  (M.  Bl.  S.  1829.

2)  Der  Umkreis  von  15  Kilometer  ist  nach  der  radialen  Entfernung  des  Wohnortes
  des  Gewerbetreibenden  von  der  Grenze  des  Umkreises  in  der  Luftlinie  zu  bemessen,
  Res.  8.  April  1881  (M.  14  S.  37).

3)  Gewerbetreibende,  welche  in  nicht  größerer  Entfernung  als  15  Kilometer  von
ihrem  Wohnorte  selbstverfertigte,  zu  den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  gehörige
Waaren  feilbieten,  unterliegen  zwar  nicht  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,
  sie  sind  jedoch  —  mögen  sie  noch  außerdem  ein  anderes  Gewerbe  betreiben
oder  nicht  —  zur  Anmeldung  dieses  Gewerbebetriebes  verpflichtet  und  unterliegen  der
Besteuerung  vom  stehenden  Gewerbe  in  den  entsprechenden  Steuerklassen,  Erk.  26.  Jan.
1882  (E.  K.  III.  295).  (In  casu  handelte  es  sich  um  das  Feilbieten  selbstverfertigter
  Besen.)

Für  die  in  §.  2  Nr.  5  erwähnten  Gewerbebetriebe  ist  ein  Wandergewerbeschein
selbst  dann  nicht  zu  lösen,  wenn  der  Gewerbebetrieb  durch  Stellvertreter  ausgeübt
wird,  Erk.  16.  Dez.  1889  (E.  K.  X.  198).  Der  „Begleiter“  eines  das  Hausirgewerbe
  ausübenden  Gewerbetreibenden  bedarf  dann  eines  Gewerbescheines,  wenn  er
abgesondert  von  dem  Gewerbetreibenden  dessen  Gewerbe  auf  eigene  Hand  betreibt,
Erk.  30.  Jan.  1889  (E.  K.  X.  200).

Das  auf  Wochenmärkten  außerhalb  des  Wohnortes  stattfindende  Feilbieten  auf
fremdem  Boden,  beziehungsweise  an  Wegen  gesammelter  wildwachsender  Beeren  und
Blumen  ist,  falls  es  sich  auf  den  herkömmlichen  Nebenerwerb  von  Personen  der
ärmeren  Klassen,  insbesondere  dürftiger  Frauen  und  Kinder,  beschränkt,  zur  Steuer
nicht  heranzuziehen.  Dasselbe  gilt,  wenn  das  Feilbieten  außerhalb  des  Wohnortes
aber  nicht  ausschließlich  im  Marktverkehr,  jedoch  in  der  Umgegend  des  Wohnortes  bis
zv  15  Kilometer  Entfernung  stattfindet,  Res.  2.  Febr.  1888  (M.  21  S.  80).

4)  Vergl.  oben  Bd.  II  S.  69.