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VIII. Freizügigkeit.
Jeder Deutsche darf innerhalb des Reiches frei ziehen
und wohnen, d. h. an jedem Orte sich aufhalten oder
niederlassen, wo er Wohnung sich zu verschaffen imstande
ist; an jedem Orte Grundeigentum erwerben und Gewerbe
aller Art betreiben.
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Deutsche
durch keine Obrigkeit gehindert oder beschränkt werden;
das Glaubensbekenntnis spielt insoweit keine Rolle.
Ausländer dagegen können beliebig ausgewiesen werden,
da ihnen kein Recht zum Aufenthalt im Reiche zusteht.
Eine Folge der Freizügigkeit ist, daß Reichsangehörige
zum Verlassen des Reichsgebietes, zur Rückkehr dahin,
sowie zum Aufenthalte und zu Reisen darin keines Reisepapieres
bedürfen. Reichsangehörige wie Ausländer
bleiben jedoch verpflichtet, sich auf amtliches Erfordern
über ihre Person genügend auszuweisen (Paß, Paßkarte).
Pässe oder sonstige Reisepapiere haben Gültigkeit für das
ganze Reichsgebiet.
IX. Unterstützungswohnsitz und
Armenwesen.
Ein Anspruch auf öffentliche Armenunterstützung besteht
dann, wenn eine Hilfsbedürftigkeit auf anderem
Wege nicht behoben werden kann.
Die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger wird
durch Ortsarmenverbände ausgeübt. Ihr Bezirk
deckt sich zumeist mit dem Gemeindebezirke.
Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Reichsdeutscher,
die endgültig zu tragen kein Ortsarmenverband
verpflichtet ist (der sog. Landarmen), liegt den Land-