Full text : Sächsische Bürgerkunde.

68  VIII.  Freizügigkeit.

VIII.  Freizügigkeit.

Jeder  Deutsche  darf  innerhalb  des  Reiches  frei  ziehen
und  wohnen,  d.  h.  an  jedem  Orte  sich  aufhalten  oder
niederlassen,  wo  er  Wohnung  sich  zu  verschaffen  imstande
ist;  an  jedem  Orte  Grundeigentum  erwerben  und  Gewerbe
  aller  Art  betreiben.

In  der  Ausübung  dieser  Befugnisse  darf  der  Deutsche
durch  keine  Obrigkeit  gehindert  oder  beschränkt  werden;
das  Glaubensbekenntnis  spielt  insoweit  keine  Rolle.
Ausländer  dagegen  können  beliebig  ausgewiesen  werden,
da  ihnen  kein  Recht  zum  Aufenthalt  im  Reiche  zusteht.

Eine  Folge  der  Freizügigkeit  ist,  daß  Reichsangehörige
zum  Verlassen  des  Reichsgebietes,  zur  Rückkehr  dahin,
sowie  zum  Aufenthalte  und  zu  Reisen  darin  keines  Reisepapieres
  bedürfen.  Reichsangehörige  wie  Ausländer
bleiben  jedoch  verpflichtet,  sich  auf  amtliches  Erfordern
über  ihre  Person  genügend  auszuweisen  (Paß,  Paßkarte).
Pässe  oder  sonstige  Reisepapiere  haben  Gültigkeit  für  das
ganze  Reichsgebiet.

IX.  Unterstützungswohnsitz  und
Armenwesen.

Ein  Anspruch  auf  öffentliche  Armenunterstützung  besteht
  dann,  wenn  eine  Hilfsbedürftigkeit  auf  anderem
Wege  nicht  behoben  werden  kann.

Die  öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  wird
durch  Ortsarmenverbände  ausgeübt.  Ihr  Bezirk
deckt  sich  zumeist  mit  dem  Gemeindebezirke.

Die  öffentliche  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Reichsdeutscher,
  die  endgültig  zu  tragen  kein  Ortsarmenverband
verpflichtet  ist  (der  sog.  Landarmen),  liegt  den  Land-