Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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.  die  Rücksicht  auf  die  Transport-Gelegenheiten,  wenn  z.  B.  wegen
plöhlich  eintretenden  Frostes  ein  frühzeitiger  Schluß  der  Schiffahrt
in  Aussicht  steht  und  eilige  Verladungen  vorgenommen  werden
müssen  oder  wenn  bei  unerwartet  früher  Eröffnung  der  Schiffahrt
die  Ausrüstungs-Gegenstände  für  die  Schiffe  schleunig  beschafft  werden
müssen,  oder  wenn  die  Gestellung  von  Wagen  durch  die  Eisenbahnen
unregelmäßig  erfolgt;
die  Rücksicht  auf  öffentliche  Interessen,  wenn  beispielsweise  für
die  Militär-Verwallung  grose  Lieferungen  von  Munition  und
Montirungs-Gegenständen  ausgeführt  werden  müssen,  oder  wenn
die  Eisenbahn-Verwaltung  die  Druckereien  mit  schleuniger  Herstellung
  neuer  Fahrpläne  beauftragt;
die  Unmöglichkeit  der  Innehaltung  der  Lieferungsfristen  wegen  nicht
vorherzusehender  Hindernisse;
l0  die  Bekriedigung  unanfschiebbarer  Bestellungen,  wenn  diese  nicht
wohl  von  auderen  befriedigt  werden  können.

Dagegen  ist  die  Uebernahme  zu  großer  Bestellungen,  deren  Nichtbewältigung
  innerhalb  der  vereinbarten  Lieferungsfrist  von  dem  Fabrik-Besitzer
  vorherzusehen  war,  nicht  als  Grund  zur  Genehmigung  von
Ueberarbeit  anzusehen.  Ueberhaupt  ist  die  Genehmigung  zur  Ueberarbeit
  der  Regel  nach  dann  zu  versagen,  wenn  die  außergewöhnliche
  Häufung  der  Arbeit  von  dem  Fabrik-Besiber  selbst
freiwillig  herbeige  führt  oder  durch  ungeschickte  Dispositionen
verschuldet  ist,  und  wenn  nur  die  eigenen  Interessen  des
Fabrik-Besitzers,  nicht  auch  öffentliche  oder  andere  erhebliche
Privat-Interessen  in  Frage  kommen.

Die  untere  Verwaltungs-Behörde  hat  über  die  Fälle,  in  denen  sie  die
Erlaubniß  zur  Ueberarbeit  auf  Grund  des  §  138a  Absoh  1  bis  4
ertheilt  hat,  ein  Verzeichniß  zu  führen,  welches  nach  beiliegendem
Formular  E  anzulegen  und  nach  Kalenderjahren  und  Fabrik-Betrieben
zu  führen  ist.  In  dieses  Verzeichniß  ist  auch  die  Zahl  derjenigen  Betriebstage
  aufzunehmen,  für  welche  der  Bundesrath,  der  Reichskanzler  oder  die
höhere  Verwaltungs-Behörde  Ueberarbeit  gestattet  hat.

Die  Bearbeitung  und  Erledigung  der  Anträge  auf  Ueberarbeit  ist
auch  von  der  höheren  Verwaltungs-Behörde  nach  Möglichkeit  zu  beschleunigen.


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