b. in holgt tinet
Ablebhnungs,
gesoches.
4. Allgemeine
Bestimmung.
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bekannt ist, muß denselben dem mit der Sache befaßten Gerichte mittheilen. Von
Seiten des Untersuchungsrichters und des Polizeirichters geschieht diese Anzeige
an die Rathskammer.
Der Vorsitzende kann die Entbindung des Richters von seinen Verrichtungen
verfügeen. falls der betheiligte Richter selbst auf seine Ausschließung anträgt. Kommt
diese Befugniß nicht zur Anwendung, so hat das Gericht in Abwesenheit des be-
theiligten Richters über dessen Ausschließung Beschluß zu fassen. Läßt sich bei
einem Kollegialgerichte erster Instanz die hierzu erforderliche Richterzahl aus den
Mitgliedern desselben nicht berstellen, so entscheidet die Anklagekammer, oder wenn
der Fall bei einem Appellationsgerichte vorkommt, der oberse Gerichtshof.
Die Berathung über die Ausschließung eines Richters kann, auch ohne eine
Anzeige von Seiten des letzteren, durch den Vorsitzenden, oder durch den Präsi-
denten oder Direktor des Gerichts, welchem dieser Richter angehört, veranlaßt
werden.
Gerichtsschreiber können in allen Fällen durch den Vorsitzenden, oder wenn
sie dem Untersuchungerichter oder Polizeirichter beigegeben sind, durch diesen Richter
von der Mitwirkung ausgeschlossen werden. Im Uebrigen finden auf sie die Be-
stimmungen dieses Paaguaphen gleichfalls Anwendung.
d. 28.
Wird gegen einen Richter oder Gerichtsschreiber ein Ablehnungsgesuch von
Seiten der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten angebracht, so ist dasselbe,
geeigneten Falls nach vorgängiger Anhörung des Auszuschließenden, auf die im
vorhergehenden Paragraphen bezeichnete Weise zu erledigen. Der Vorsitzende kann
jedoch das Ablehnungsgesuch ohne Weiteres zurückweisen, falls ein gesetzlicher Un-
fähigkeits= oder Ablehnungsgrund nicht angeführt oder nicht unter Beweis ge-
stellt ist.
Auf ein Ablehnungsgesuch, welches erst in der Hauptverhandlung in Be-
zug auf die mitwirkenden Gerichtspersonen angebracht wird, ist keine Rücksicht zu
behmen, wenn es nicht vor dem ersten Vortrage der Anklage, oder in den höheren
Instanzen vor dem Vortrage des Berichterstatters begründet worden ist.
d. 29.
Die über Ablehnungsgesuche getroffenen Entscheidungen unterliegen einer
Anfechtung durch Rechtsmittel nicht, unbeschadet der Befugniß, die Rechtsbeständig-
keit des unter Mitwirkung des abgelehnten Richters oder Gerichtsschreibers er-
gangenen Urtheils anzugreifen. Daraus, daß eine Gerichtsperson zu Unrecht aus-
geschlossen worden sei, kann ein Grund zur Anfechtung des Urtheils nicht ent-
nommen werden.
§S. 30.
Die Handlungen eines unfähigen Richters oder Gerichtsschreibers sind
nichtig. Durch das Vorhandensein eines bloßen Ablehnungsgrundes darf sich eine
Gerichtsperson nicht abhalten lassen, die ihr obliegenden, keinen Aufschub gestatten-
den Verrichtungen wahrzunehmen. Das Gericht, welches über die Auseschließung
zu