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zu befinden hat, kann, falls dieselbe erfolgt, gleichzeitig verordnen, daß die unter
Mitwirkung der ausgeschlossenen Gerichtsperson erfolgten Untersuchungsverhand-
lungen, soweit es geschehen kann, zu wiederholen seien.
Vierter Titel.
Von der Staatsanwaltschaft.
K. 31.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden wahrgenommen: I. Organisa-
tion der Staats=
1) bei dem obersten Gerichtshof durch einen General--Staatsanwalt und anwaltschet.
dessen Vertreter;
2) bei den Appellationsgerichten durch einen Ober-Staatsanwalt und dessen
Vertreter;
3) bei den Kollegialgerichten erster Instanz durch seinen Staatsanwalt und
dessen Vertreter;
4) bei den Polizeigerichten durch einen Polizeianwalt.
§. 32.
Die Geschäfte des Polizeiamnwalts können von dem Justizminister einem
Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Kollegialgerichte erster Instanz oder
einem bei dem Polizeigerichte neben dem Polizeirichter angestellten oder beschäftigten
richterlichen Beamten, oder auch einem in der Ausbildung für das Richteramt
begriffenen Beamten widerruflich übertragen werden.
Insoweit diese Befugniß nicht zur Anwendung kommt, erfolgt die Er-
nennung des Polizeianwalts kommissarisch durch den Regierungspräsidenten, nach
Anhörung des Ober-Staatsanwalts.
Vorsteher der Gemeindeverwaltung (Bürgermeister) am Sitze des Polizei=
gerichts sind verpflichtet, die Verrichtungen eines Polizeianwalts gegen eine, von
den Gemeindeverbänden des Polizeigerichtsbezirks zu gewährende, von der Auf-
sichtsbehörde festzusetzende Entschädigung zu übernehmen.
S. 33.
Sämmtliche Beamte der Staatsanwaltschaft haben den Anweisungen ihrer
Vorgesetzten Folge zu leisten.
Die Aufsichtsführung steht zur
dem Justizminister über alle Beamten der Staatsanwaltschaft;
dem Ober-Staatsanwalt über sämmtliche Beamte der Staatsanwaltschaft im
Sprengel des Appellationsgerichts;
(Nr. 6704.) dem