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dem Staatsanwalt über sämmtliche Beamte der Staatsanwaltschaft im
Sprengel des Kollegialgerichts erster Instanz.
g. 34.
Der vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft ist jederzeit befugt, einzelne
Geschäfte eines ihm untergebenen Beamten selbst zu übernehmen oder durch einen
anderen Beamten seines Amtsbezirks versehen zu lassen.
g. 35.
Tritt im Laufe einer Sitzung oder in Bezug auf Angelegenheiten, die
keinen Aufschub gestatten, die Verhinderung eines Beamten der Staatsanwalt=
schaft ein, so hat nöthigenfalls der Vorstan des Gerichts einen Richter mit der
Vertretung zu beauftragen.
G. 36.
2. A#ttsver. Die Staatsanwaltschaft ist in ihren Amtsverrichtungen von den Gerichten
itunnen ber unabhängi
Staatsanwalt= gig.
schaft Sie hat darüber zu wachen, daß bei dem Strafverfahren den gesetzlichen
Vorschriften überall genügt werde.
Sie kann bezüglich aller Handlungen der Untersuchung und in jeder Lage
der Sache die ihr erforderlich scheinenden Anträge stellen. Auf jeden Antrag der-
selben muß richterliche Verfügung oder Beschlußnahme erfolgen.
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Die Staatsanwaltschaft hat die Befugniß, bei allen polizeilichen und ge-
richtlichen Unters gegenwärtig zu sein, und von allen poli-
zeilichen und gerichtlichen Akten, wesche sich auf einen zu ihrem Geschäftskreis ge-
hörigen Gegenstand beziehen, Einsicht zu nehmen. Sie kann die Mittheilung der
gerichtlichen Untersuchungsakten jederzeit verlangen.
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3. Ablehnung Ueber Ablehnungsgesuche gegen Beamte der Staatsanwaltschaft hat der
ren Accutn vorgesetzte Beamte zu entscheiden.
anwaltschaft. Mit der hieraus sich ergebenden Maaßgabe findet der K. 26. und der erste
Absatz des F. 27. auch auf Beamte der Staatsanwaltschaft Anwendung.
Fünfter Titel.
Von der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.
C. 39.
I. Begrü#dung Der Gerichtsstand ist gleichmäßig begründet:
der örtlichen Zu-
ständigkeil. 1) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem die strafbare Handlung be-
gan-