Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

378

das  Kind  nach  Vorschrift  der  Kirche  und  nach  dem  Befehle
  Jesu  Christi  auf  ven  Namen  des  dreieinigen  Gottes,
des  Vaters  und  des  Sohnes  und  des  beiligen  Geistes,
mit  Wasser  getauft,  und  ob  und  mit  welchen  Namen  es
dabei  genannt  worden  sei,  laut  und  gewissenhaft  zu  beantworten.


§.  22.

Wo  es  herkömmlich  ist,  daß  die  Hebamme  die  Wöchnerin
bei  ihrem  ersten  Kirchgange  und  der  Aussegnung  derselben
mit  oder  ohne  das  Kind  begleitet,  hat  dasselbe  zu  geschehen,
und  es  liegt  ihr  ob,  den  Säugling  zu  tragen,  an  der  Seite
der  Wöchnerin,  jedoch  etwas  hinterwärts  am  Altare  zu  stehen
und  das  Kind  in  ihren  Armen  zu  halten,  soweit  die  Mutter
dieses  nicht  selbst  zu  thun  pflegt.

8.  23.

Wo  nicht  besondere  Personen  dafür  bestellt  sind,  unreife
Geburten,  todtgeborne  oder  während  der  ersten  Tage  und  Wochen
  gestorbene  Kinder  auf  den  Kirchhof  zu  bringen,  haben  die
Hebammen  sich  diesem  Geschäfte  zu  unterziehen,  sich  dabei,  wo#
möglich,  schwarzer  Kleidung  zu  bedienen,  hinsichtlich  der  Tageszeit,
  des  Ortes  der  Beerdigung  und  der  amtlichen  Anzeige  genau
  an  die  vorgeschriebene  Ordnung  zu  halten,  Anstand  und
Würde  bei  der  Einsenkung  zu  beachten,  bis  diese  erfolgt  ist,  am
Grabe  zu  verweilen,  und  vor  demselben  laut  oder  still  ein  andächtiges
  Vaterunser  zu  beten.

Die  hier  vorstehende  kirchliche  Anordnung  ist  jeder  öffentlich
  ausgenommenen  Hebamme  nicht  allein  beim  Antritt  ihres
Dienstes  bekannt  zu  machen  und  einzuhändigen,  sondern  der
Ortspfarrer  hat  sich,  soweit  es  erforderlich  ist,  über  den  Inhalt
derselben  auch  mündlich  mit  ihr  zu  besprechen,  und  sowohl,  daß
dieses  geschehen  und  die  Hebamme  für  die  Befolgung  der  darin
enthaltenen  Punkte  verpflichtet  worden  ist,  durch  eigenhändige
Unterschrift  bezeugen  zu  lassen,  als  auch  diese  Zusicherung  bei
den  Pfarrakten  aufzubewahren.

München,  am  6.  Oktober  1847.

Königl.  protestantisches  Ober-Consistorium.