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2) wenn verschiedene Personen als Thäter, Theilnehmer oder Begünstiger
einer strafbaren Handlung oder als Hehler beschuldigt werden.
S. 51.
2. Julässgkeit Zusammenhängende Strafsachen (§F. 50.) können Behufs der gleichzeitigen
E Vereini. Untersuchung und Entscheidung mit einander vereinigt werden.
Zu diesem Behufe können auch Fälle dieser Art, welche einzeln betrachtet
vor die Gerichte verschiedener Sprengel gehören würden, vereinigt vor eines der-
selben gebracht werden.
C. 52.
Von dem Eintritt einer solchen Vereinigung ab ist der schwerste unter den
verbundenen Straffällen für das Verfahren in allen anderen, namentlich für die
sachliche Zuständigkeit maaßgebend.
g. 53.
3.Versahrungs- Die Vereinigung zusammenhängender Strafsachen tritt entweder von selbst,
weise bei diefer indem die Staatsamwaltschaft bei Erhebung der Strafklage von den Befug-
Bereiniguns. nissen des H. 51. Gebrauch inacht, oder auf Grund einer Anordnung des Ge-
richts ein.
d. 54.
Jedes Gericht ist, auch von Amtswegen, befugt, bei ihm anhängige,
bisher getrennte Strafsachen auf Grund ihres Zusammenhanges zu vereinigen.
Der Strafkammer steht dies auch in Ansehung von Strafsachen zu, welche theils
bei ihr, theils bei einem Polizeigerichte ihres Sprengels anhängig sind.
Diese Befugnisse werden im Hauptverfahren vom Voishenden in An-
sehung von Voruntersuchungen vom Untersuchungsrichter ausgeübt
Die Vereinigung einer bei der Strafkammer oder dem Polizeigerichte an-
hängigen Sache mit einer vor den Schwurgerichtshof verwiesenen kann nur in
dem A die Verweisung einer Sache vor den Schwurgerichtshof vorgeschriebenen
Verfahren erfolgen. Vo das Verfahren vor der Strafkammer oder dem Po-
lizeigerichte durch Beschluß der Rathskammer eröffnet worden, so bedarf es einer
nochmaligen Veschlusasstn derselben (§. 81. Abs. 2.) nicht.
d. 55
Sind die zusammenhängenden Straffälle bei den Gerichten verschiedener
Sprengel anhängig gemacht, so kann ihre Vereinigung nur durch einen Beschluß
des höheren Gerichts (F. 15 Verfolgen.
Zur Vereinigung von Voruntersuchungen bedarf es eines solchen Beschlusses
nicht, wenn die verschiedenen Untersuchungsrichter über die Zulässigkeit und
ZIweckmäßigkeit dieser Maaßregel und über dasjenige Gericht, bei welchem sie in
Uueführung zu bringen sei, unter sich und mit der Staatsanwaltschaft einver-
standen sin
Kommt