Full text : Das Königreich Württemberg. Erster Band. (1)

48  Geschichtliche  Einleitung.

Für  die  innere  Verwaltung,  an  deren  Spitze  Früherem  zufolge
die  Kanzlei  stund,  zerfiel  das  Land  in  Aemter,  Stadt=  und  Amtsbezirke,
eine  Eintheilung,  welche  auch  bei  den  neuen  Erwerbungen  in  der  Art  beibehalten
  wurde,  daß  die  erworbenen  Herrschaften  in  der  Regel  ungetrennt
gelassen  und  aus  ihnen,  sie  mochten  groß  oder  klein  sein,  Amtsbezirke  gebildet
  wurden.  Diesen  stunden  die  Amtleute,  Vögte  vor,  für  größere  Bezirke
  zusammen  gab  es  wieder  Obervögte.  In  den  Städten  bildete  das
Gericht  unter  der  Aufsicht  des  Vogts  auch  die  Verwaltungsbehörde,  verstärkte
  sich  aber  hiefür  allmählich  durch  den  Rath.  Gericht  und  Rath
zusammen  hießen  später  Magistrat.  Neben  den  gräflichen  Schultheißen
trat  ein  städtischer,  an  dessen  Stelle  im  15.  Jahrhundert  der  Bürgermeister,
als  erste  Magistratsperson.  Das  Institut  der  Amtskorporationen  reicht
schon  in  diesen  Zeitraum  herein.  Die  gesetzgeberische  Thätigkeit  der  Grafen
in  Regierungs=  und  Polizeisachen  war  höchst  unbeveutend,  einschlägige  Anordnungen
  wurden  meist  den  einzelnen  Korporationen  überlassen.  Allgemeinere
  Staatsanstalten  gab  es  noch  nicht,  abgesehen  von  der  jungen
Universität,  die  sich  selbst  regierte.  Aussatz  und  Pest,  die  zu  den  Landplagen
  jener  Zeit  gehörten,  hatten  die  Errichtung  von  Leprosenhäusern,
Lazareten,  Siechen=  und  Sondersiechenhäusern  zur  Folge,  was  übrigens
wie  andere  Sorgen  für  Wohlfahrt  den  Gemeinden  und  Amtsbezirken  selbst
überlassen  war.  Auch  ein  großer  Theil  der  Spitäler  entstand  im  14.  und
15.  Jahrhundert  vornehmlich  durch  Gemeinden  oder  auch  durch  fromme
Stiftungen;  vereinzelt  werden  in  größeren  Städten  Waisen=  und  Findelhäuser
  genannt.

Das  Finanzwesen  hatten  unter  der  obersten  Leitung  des  Landschreibers
  in  den  einzelnen  Aemtern  die  Amtleute  oder  aber  eigene  Beamte,
die  „Keller“,  zu  besorgen;  fürs  Forst=  und  Zollwesen  gab  es  überall  besondere
  Angestellte.  Eine  planmäßige  Finanzverwaltung  war  überhaupt
noch  nicht  vorhanden,  der  Hof=  und  Staatshaushalt  war  noch  nicht  getrennt
  und  hatte  noch  ganz  die  Einrichtung  von  dem  eines  Gutsherrn.  Die
Einkünfte  bestanden  in  dem  Ertrag  des  unmittelbaren  gräflichen  Vermögens
(Grund  und  Boden,  Grundgefälle  an  Geld  und  Naturalien,  Zinsen,  Gülten,
Zehnten  u.  s.  w.),  den  Regalien,  wie  Münz-,  Berg-,  Wasser-Regal,  sodann
  in  den  sehr  ergiebigen  vogteilichen  Gebühren,  Steuern,  sowohl  direkten
als  indirekten,  z.  B.  Zöllen  (eine  gegenüber  der  jetzigen  Ausbildung  des
Steuerwesens  noch  ziemlich  untergeordnete  Einkommensquelle)  u.  s.  w.  Der
Aufwand  für  die  Verwaltung  des  Landes  war  noch  unbedeutend  und
wurde  größtentheils  unmittelbar  vom  Lande  getragen;  das  ganze  Dienstpersonal
  wurde  übrigens  aus  der  gräflichen  Küche  gespeist,  und  noch  zu
Herzog  Christophs  Zeit  erhielten  die  Kanzleiverwandten  ihre  Suppen  und
Untertrünke  vom  Hof.  Die  Ausgaben  für  die  Hofhaltung  wurden  erst  in