48 Geschichtliche Einleitung.
Für die innere Verwaltung, an deren Spitze Früherem zufolge
die Kanzlei stund, zerfiel das Land in Aemter, Stadt= und Amtsbezirke,
eine Eintheilung, welche auch bei den neuen Erwerbungen in der Art beibehalten
wurde, daß die erworbenen Herrschaften in der Regel ungetrennt
gelassen und aus ihnen, sie mochten groß oder klein sein, Amtsbezirke gebildet
wurden. Diesen stunden die Amtleute, Vögte vor, für größere Bezirke
zusammen gab es wieder Obervögte. In den Städten bildete das
Gericht unter der Aufsicht des Vogts auch die Verwaltungsbehörde, verstärkte
sich aber hiefür allmählich durch den Rath. Gericht und Rath
zusammen hießen später Magistrat. Neben den gräflichen Schultheißen
trat ein städtischer, an dessen Stelle im 15. Jahrhundert der Bürgermeister,
als erste Magistratsperson. Das Institut der Amtskorporationen reicht
schon in diesen Zeitraum herein. Die gesetzgeberische Thätigkeit der Grafen
in Regierungs= und Polizeisachen war höchst unbeveutend, einschlägige Anordnungen
wurden meist den einzelnen Korporationen überlassen. Allgemeinere
Staatsanstalten gab es noch nicht, abgesehen von der jungen
Universität, die sich selbst regierte. Aussatz und Pest, die zu den Landplagen
jener Zeit gehörten, hatten die Errichtung von Leprosenhäusern,
Lazareten, Siechen= und Sondersiechenhäusern zur Folge, was übrigens
wie andere Sorgen für Wohlfahrt den Gemeinden und Amtsbezirken selbst
überlassen war. Auch ein großer Theil der Spitäler entstand im 14. und
15. Jahrhundert vornehmlich durch Gemeinden oder auch durch fromme
Stiftungen; vereinzelt werden in größeren Städten Waisen= und Findelhäuser
genannt.
Das Finanzwesen hatten unter der obersten Leitung des Landschreibers
in den einzelnen Aemtern die Amtleute oder aber eigene Beamte,
die „Keller“, zu besorgen; fürs Forst= und Zollwesen gab es überall besondere
Angestellte. Eine planmäßige Finanzverwaltung war überhaupt
noch nicht vorhanden, der Hof= und Staatshaushalt war noch nicht getrennt
und hatte noch ganz die Einrichtung von dem eines Gutsherrn. Die
Einkünfte bestanden in dem Ertrag des unmittelbaren gräflichen Vermögens
(Grund und Boden, Grundgefälle an Geld und Naturalien, Zinsen, Gülten,
Zehnten u. s. w.), den Regalien, wie Münz-, Berg-, Wasser-Regal, sodann
in den sehr ergiebigen vogteilichen Gebühren, Steuern, sowohl direkten
als indirekten, z. B. Zöllen (eine gegenüber der jetzigen Ausbildung des
Steuerwesens noch ziemlich untergeordnete Einkommensquelle) u. s. w. Der
Aufwand für die Verwaltung des Landes war noch unbedeutend und
wurde größtentheils unmittelbar vom Lande getragen; das ganze Dienstpersonal
wurde übrigens aus der gräflichen Küche gespeist, und noch zu
Herzog Christophs Zeit erhielten die Kanzleiverwandten ihre Suppen und
Untertrünke vom Hof. Die Ausgaben für die Hofhaltung wurden erst in