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Verstorbenen gekannt haben und, wem#nicht besondere Hindernisse engegnstehen
demjenigen, welcher der That beschuldigt oder verdächtig ist) zur Anerkennung
vorzuzeigen. - -
Z.177.
Kann die Persönlichkeit des Verstorbenen auf andere Weise icht Wurr
werden, so muß eine genaue Beschreibung der Leiche in den öffentlichen Blättern
bekännt gemacht werden. . «· "
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§. 178.
Diie Leichenöffnung wird in Gegenwart der Gerichtspersonen durch den
Gerichtsarzt und den Gerichtswundarzt vorgenommen. Nöthigenfalls (G. 170.)
kann statt des einen dieser Aerzte ein anderer approbirter Arzt zugezogen werden.
Hat vor dem Tode des Verstorbenen dessen Behandlung durch einen Arzt
stattgefunden) so ist diesem, sofern cs ohne Verzögerung geschehen kam) Gelegen-
heit zu geben, der Leichenöffnung beizuwohnen:: ·
.»§-."1j7«9.-»
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§.180.s. ,
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dächtlgen Stoff“ durch einen hlerzu geeigneten Chemiker unter Gufscht des
Gerichtsarztes zu bewirken. Der Richter kann auch dem Chemiker allein die Unter-
suchung ü u.% Er hat in allen Fällen Vorkehrungen gegen eine Verwechse-
ez zu treffen und) wenn es st kann" einen Theil der Stoffe
lung der. Sto ,
uchung möglich bleibt.
zurückzubehalttn) damit einc wiederholte Unter
& 181.
Das auf den Grund der Leichenöffnung und der sonst etwa hinzugetretenen
Ermittelungen zu erstattende Gutachtein muß sich jederzeit über die gath des
Todes, unter Berück schligung. der etwa aufgefundenen Werkzeuge der That, und'
geeigneten Falls auch darüber aussprechen, welche besondern Umstände etwa zur
Herbeiführung des Todes mitgewirkt haben: » sz
"Die"Untctsuchmsgder«Le"ichc«ci-«sesNötcgebb"r»·cn"ct1""undfdas darüber abzu-
gebende Gutachten ist auch darauf zu richten; ob' das Kind lebendig geboren
worden, und ob es reif, oder doch fähig gewesen sei, sein Leben außer dem
Mutterleibe fortzusetzen.
F. 182.