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Personen, welche seinen für die Wirksamkeit der Handlung nothwendigen An-
ordnungen entgegenhandeln, ergreifen und bis zur Beendigung seiner Verrichtungen,
keinenfalls aber länger als vier und zwanzig Stunden, shlra lassen. ·
Zehuter Titel.
Von Fristen und von Zustellungen, sowie von der Vollstreckung der
gerichtlichen Beschlüsse und Verfuͤgungen.
K. 192.
Bei der Berechnung von Fristen kommt der Tag, an welchem die den 11 Prt.
Fristenlauf begründende Thatsache eingetreten ist, nicht mit in Anschlag. Ist der
letzte Tag der Frist ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag, so endigt die Frist
dem Aichsifolgenden Werktage. Gerichtsferien sind auf den Lauf der Fristen
ohne Einflu
Wenn das * eine Frist von vier und zwanzig Stunden bestimmt), so
ist darunter der ganze folgende Tag zu verstehen.
S. 193.
Die Bekanntmachung gerichtlicher Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen 2. gußeung
eschieht durch Zustellung, insoweit nicht das Gesetz eine Verkündung vorge= be eocchtlche
Heirben hat. . www-deu-
f-« S. 194. fuͤgungen.
Alle gerichtlichen Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen, in Ansehung deren .verpßichtun
eine Zustellung erforderlich ist, desgleichen alle nicht b6 ## inneren Dienst der der n
Gerichte oder die Ordnung in den Sitzungen betreffenden Beschlüsse und Ver- Lllseel #
fügungen, welche einer Vollstreckung bedürfen, müssen der Staatsanwaltschaft Jaselung und
übergeben werden, welche das zu jenem Zweck Erforderliche zu veranlassen hal. Volltetckung.
Der Untersuchungsorichter und der Polizeirichter können ustellungen aller Art,
sowie die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen auch ummittelbar ver-
anlassen.
6. 195.
Urtheile werden dem Angeklagten in beglaubter Abschrift, andere Urkunden 4. Fermder Lu-
werden in einfacher Abschrift zugestellt. stellungen.
Vorladungen u die Angabe der Nachtheile enthalten, welche den Ge-
ladenen im Falle des Ausbleibens treffen.
S. 100.
Wird die Person desjenigen, an den die Zustellung erfolgen soll, nicht an-
getroffen, so geschieht dieselbe an einen in seiner Wohmmg anwesenden erwachsenen
(Nr. 6701.) 129* An-