Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Angehörigen oder Dienstboten, äußersten Falls aber an den Hauswirth oder den 
Vermiether. Ist von diesen Personen Niemand zur Stelle oder verweigert der 
Hauswirth oder Vermiether die Empfangnahme, so sind die zu behändigenden 
Schriftstücke an der Stuben- oder Hausthür zu befestigen. 
S. 107. 
Die Zustellungen erfolgen durch die für dieses Geschäft ermächtigten und 
verpflichteten Beamten. 
Ein jeder Beamte, welcher eine Zustellung bewirkt, muß darüber eine Ur- 
kunde aufnehmen. Das hierbei zu beobachtende Verfahren bleibt der Regelung 
im Justiz-Verwaltungswege vorbebalten bis zu welcher die bisherigen Vorschriften 
in Geltung bleiben. 
K. 108. 
Die Zustellungen können auch durch die Post nach Maaßgabe der in 
den älteren Landestheilen über die Post-Insinuationen geltenden Vorschriften 
erfolgen. 
G. 199. 
Vorladungen von Zeugen und Sachverständigen können in dringenden Fällen 
auch telegraphisch erfolgen, wobei es einer Androhung der im Falle des Aus- 
bleibens eintretenden Nachtheile (§. 195.) nicht bedarf. 
KC. 200. 
Die mündliche Bekanntmachung einer Vorladung oder die Vorlesung einer 
Urkunde vor Gericht hat, wenn darüber von einem Richter oder Gerichtsschreiber 
ein Vermerk zu Protokoll aufgenommen wird, alle Wirkungen einer gehörig er- 
folgten Zustellung. Der gleichzeiigen schriftlichen Mittheilung der Urkunde be- 
arf es nur in den Fällen, in welchen das Gesetz die Ertheilung einer beglaubten 
Abschrift vorschreibt. 
Zeugen und Sachverständige können in derselben Form auch durch Beamte 
der Staatsanwaltschaft oder der gerichtlichen Polizei geladen werden. 
C. 201. 
Zustellungen an Personen, welche im Auslande wohnen oder sich aufhalten, 
aind gehörig erfolgt, wenn sie im Auslande durch die zuständige Behörde oder 
en zuständigen Beamten nach den dort geltenden Vorschriften bewirkt worden sind. 
Soll die Zustellung an einen der Gerichtsbarkeit des fremden Staats nicht 
unterworfenen Preußen erfolgen, so wird der Nachweis der Iusellung. durch eine 
Bescheinigung des Ministeriums der auswärtigen Ungelegenheiten oder der be- 
treffenden Königlichen Sitaschan daß und an welchem Tage die Aushändigung 
der zuzustellenden Schriftstücke erfolgt sei, geführt. & 2
	        
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