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C. 202.
In allen Fällen, wo an einen zur Hauptverhandlung erster Instan; ülti
vorgeladenen Angeklagten irgend eine fernere Zustellung nicht auf die g Thlich
vorgeschriebene Weise (§5. 196. bis 200.) im Inlande bewirkt werden kann,
wird die Zustellung für gehörig geschehen erachtet, wenn die zuzustellende Schrift
“ * * Tage lang in dem Grse des Gerichts erster Instanz öffentlich aus-
gehangen hat.
Urtheile werden in beglaubter Abschrift ausgehangen, welche nur den ent-
scheidenden Theil enthält; Rechtfertigungsschriften bedürfen in einem solchen Falle
der Mittheilung nicht. 203
Der Staatsanwaltschaft gegenüber gelten die gerichtlichen Urtheite, Be-
schlüst und Verfügungen als zugestellt, wenn die Mittheilung der Urschrift an
ieselbe erfolgt ist. Beginnt von diesem Zeitpunkt eine Frist zu laufen, so muß
der Tag, an welchem die Mittheilung erfolgt, von den zuständigen Beamten der
Staatsanwaltschaft auf der Urschrift bescheinigt werden.
G. 204.
Benachrichtigungen, welche weder eine Vorladung enthalten, noch einen
Fristenlauf begründen, können durch ein einfaches auf die Pon gegebenes Schreiben
erfolgen.
Eilfter Titel.
Von der Vertheidigung des Beschuldigten.
G. 205.
Die Wiez: eines Beschuldigten, als Beistand oder Vertreter 1. Person-n,
desselben, zu führen, sind nur befugt:
1) Rechtsanwalte und Advokaten, welche zur Praxis bei Preußischen Ge
richten berechtigt sind;
2) die an inländischen Universitäten habilitirten Doktoren der Rechte;
3) Beamte, welche zu ihrer Ausbildung für das Richteramt bei einem Ge-
richte beschäftigt werden, mit Genehmigung des Vorstandes dieses Gerichts
4) der Ehemann und Vormund, Verwandte in auf- und absteigender Linie,
Brüder und Schwäger des Beschuldigten, sofern sie großjährig und im
Vollgenusse der bürgerlichen Ehre sind;
5) andere Personen nur mit besonderer Genehmigung des Gerichts, Staats-
beamte außerdem nur mit Bewilligung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde.
(Nr. 6704.) Der
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