Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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und durch keinen der in den beiden folgenden Paragraphen angegebenen Gründe 
ausgeschlossen wird. 
hne Rücksicht auf den zu 3. erwähnten Steuersatz sind zu Geschworenen 
wählbar: die Rechtsanwalte und Notarien, die Profesoren, die approbirten Aerzte 
und diejenigen öffentlichen Beamten, welche ein Einkommen von mindestens 
500 Thalern jährlich beziehen. 
275. 
Unfähig, den Beruf eines Geschworenen auszuüben, ist: 
1) wer nicht die Eigenschaft eines Preußen besitzt; 
2) wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Befähigung, Geschworener 
zu sein, entbehrt; 
3) wer der selbstständigen Verwaltung seines Vermögens durch gerichtliches 
Erkenntniß entsetzt ist. 
5S. 276. 
Es sind zu Geschworenen nicht zu berufen: 
1) die Minister, Unterstaatssekretaire und Ministerialdirektoren; 
2) die richterlichen Beamten und die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
3) die Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Provinzialsteuerdirektoren, 
Landräthe, Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren; 
4) die Militairpersonen des Dienststandes; 
5) die Religionsdiener aller Konfessionen; 
6) die Volksschullehrer; 
7) Dienstboten; 
8) diejenigen, welche das 70ste Lebensjahr zurückgelegt haben; 
9) diejenigen, welche nicht lesen und schreiben können; 
10) Personen, welche in Konkurs verfallen sind, so lange sie die erfolgte 
efriedigung ihrer Gläubiger nicht nachgewiesen haben. 
§. 277. 
Befreit von jedem Geschworenendienste sind: 
1) Mitglieder des Reichstages des Norddeutschen Bundes, oder eines der 
beiden Häuser des Landtages der Monarchie, für die Dauer der Sitzungs- 
perioden; 
2) Personen, welche einer Einberufung als Geschworene Folge geleistet und 
ur Bicdiag des Schwurgerichts mitgewirkt haben, bis zum Schlusse 
es nächstfolgenden Kalenderjahres. · 
Odem-J Die
	        
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