Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

2 Blldung der 
Urliste. 
— 998 — 
Die als Ergänzungsgeschworene Einberufenen haben auf die Befreiung 
nur für den Rest des Kalenderjahres, in welchem ihre Mitwirkung erfolgt ion 
und selbst in dieser Beschränkung nur so lange Ansprch, als die Ergänzungsliste 
noch eine genügende Anzahl anderer Personen darbietet. 
C. 278. 
Für jeden landräthlichen Kreis wird von dem Landrathe eine Urliste der 
Personen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen zu Geschworenen berufen 
werden können, angelegt und alljährlich im Monat Oktober berichtigt. 
Die Liste muß in alphabetischer Ordnung und unter sontlmenden Num- 
mern die Vor= und Zunamen der Eingetragenen, den Stand, das Alter und 
den Wohnort derselben, sowie die Angabe der Steuersätze oder der Besoldung 
enthalten, vermöge deren sie zu Geschworenen berufen werden können. 
5S. 279. 
Die Urliste muß an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte acht Tage 
lang zu Jedermanns Einsicht offen gelegt werden. 
Behauptet Jemand, ohne Grund übergangen, oder mit Unrecht ein Gtragen 
zu sein, so hat er seine Einwendungen binnen der achttägigen Frist zu Poa oll 
anzumelden. 
Erachtet der Landrath die Einwendungen für begründet, so bewirkt er die 
nachträgliche Eintragung oder Löschung binnen drei Tagen nach Ablauf der Ein- 
wendungsfrist. 
G. 280. 
Die abgeschlossenen 1lstes werden dem Präsidenten der Regierung, in 
deren Bezirk sie ausgenommen sind, übersendet. 
Liegt ein Schwurgerichtsbezirk in mehreren Megierungebezirten, so entscheidet 
der Sitz des Schwurgerichtshofes darüber, an welchen Regierungspräsidenten die 
Einsendung zu erfolgen hat. 
. 281. 
Die Kreislandräthe haben bei zaberseid der Urlisten ih#e Bemerkungen 
über die Qualifikation der darin aufgeführten Passonen zum Berufe als Ge- 
schworene schriftlich beizufügen. 
K. 282. 
In den Stadtkreisen hat der Gemeindevorstand, beziehungsweise der Polizei- 
brsidem oder Polizeidirektor die in den §. 278. bis 281. bezeichneten Geschäfte 
es Landrathes wasenmehmnen 
S. 283. 
Der Regierungspräsident stellt die U#bssen für jeden Schwurgerichtebesirt 
8 und ubersendet ie noch im Laufe des Monats November nebst den beglei- 
enden Bemerkungen (F. 281.) dem Ersten Präsidenten des Appellationsgeria "elL
	        
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