Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1000 — 
dies Sitzungsperiode eine besondere Ergänzungsliste gebildet (I#. 284. bis 286.), 
und dem ernannten Vorsitzenden zugefertigt. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Bildung des Schwurgerichts. 
G. 289. 
1. Ladung, Auf den zur Eröffnung der Sitzungen festgesetzten Tag werden die aus- 
oofta 5 gewählten 30 Geschworenen geladen. 8 
der Geschwore- 
. C. 290. 
Geschworene, welche verhindert sind, der an sie ergangenen Aufforderung 
Folge zu leisten, haben ibre Entlassungs- oder Beurlaubungsgesuche unter An- 
abe und Bescheinigung der Hinderungsursachen Kiig vor dem Beginne der 
Stungen bei der Staatsanwaltschaft am Sitze des Schwurgerichtshofes ein- 
ureichen. 
. Die Gesuche sind mit der schriftlichen Erklärung der Staatsanwaltschaft 
unverzüglich dem Gerichte (I. 271.) zur hlußfassung vorzulegen. Es bedarf 
jedoch dieser Entscheidung nicht, wenn die Staatsanwaltschaft und der ernannte 
Vorsitzende über die Bewilligung des Gesuches einverstanden sind. — An Stelle 
der entlassenen Geschworenen hat der Vorsitzende, wenn es noch geschehen kann, 
aus dem von dem Appellationsgerichts-Präsidenten übersandten Verzeichnisse 
andere Geschworene auf die Dienstliste zu bringen und deren Einberufung an- 
zuordnen. 
C. 291. 
Bei Eröffnung der Sitzungsperiode werden in Penticher Sitzung die 
Namen der Geschworenen, welche * vorher ihre Entla ing oder Beurlaubung 
erlangt haben, und die Gründe befür bekannt gemacht. Ueber die noch nicht 
erledigten Gesuche dieser Art wird nach Anhörung der Staatsanwaltschaft der 
Beschiuß des Gerichtshofes gefaßt und öffentlich verkündet. 
KC. 292. 
2. Bestraflaug Ein Geschworener, welcher ohne eine gegründet befundene Hinderungs- 
wes ursache sich zu den Verhandlungen nicht rechtzeitig einfindet, oder, nachdem er 
Geschworenen. erschienen ist, sich den ihm obliegenden Verrichtungen entzieht, verfilt in eine 
Geldbuße von funfzig bis zu dreihundert Eaem Die Festsetzung dieser Strafe 
erfolgt, nachdem dem Geschworenen Gelegenheit zu neiner erantwortung gegeben 
worden ist, durch den Gerichtehof nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 
Erklärt sich jedoch der Geschworene, bevor die Strafoerfy ung gegen ihn 
erlassen ist, bereit, seine Verpflichtungen zu erfüllen, so kann der Gerichtshof, 
wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.