Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1002 — 
S. 298. 
Die Ergänzungsgeschworenen müssen bei Vermeidung der im §. 292. be- 
stimmten Strafe sich auf die an sie ergehende Ladung unverzüglich einfinden und 
an den ferneren Verhandlungen des Schwurgerichts Theil nehmen. 
Erscheinen später wieder so viele der auf der Dienstliste befindlichen Ge- 
schworenen, daß mehr als 30 Geschworene anwesend sind, so werden von den 
Ergänzungsgeschworenen, und zwar in der umgekehrten Reihenfolge, in welcher 
sie gezogen worden, so viele entlassen, daß überhaupt nur die Zahl von 30 Ge- 
schworenen übrig bleibt. 
C. 209. 
- Vasahraagt. Die Bildung des Schwurgerichts in jeder einzelnen Sache erfolgt in der 
ot für sie bestimmten aupterhmdlee, bevor zu der Verhandlung über die Anklage 
so,Str geschritten wird. 
d#nzelnen Sache. S. 300. 
Dem berelte Angeklagten muß am Tage vor der Verhandlung ein 
Verzeichniß zugestellt werden, welches Namen, Stand und Wohnort derjenigen 
Geschworenen enthält, aus welchen das Schwurgericht für seine Sache genommen 
werden soll. In dasselbe sind auch die bis dahin gezogenen Ergänzungsgeschwo- 
renen aufzunehmen. 
Ist diese Mittheilung gar nicht oder uuvollständg erfolgt, so kann dennoch 
mit der Verhandlung vorgegangen werden, sofern der Angeklagte nicht, bevor die 
Bildung des Schwurgerichts beginnt, die Aussetzung des Verfahrens in Antrag 
ringt. 
S. 301. 
Der nicht verhaftete Angeklagte ist berechtigt, schon am Tage vor der 
Verhandlung und bis zum Beginn derselben das Verzeichniß der Geschworenen 
(§&. 300.) an der Gerichtsstelle einzusehen oder eine Abschrift desselben ebenda in 
fang 4 nehmen. 
Sobald die Bildung des Schwurgerichts in seiner Sache begonnen hat, 
darf er bis zur Verkündung des llrtheils den Situngssaal ohne Erlaubniß des 
Vorsitzenden nicht verlassen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maaßregeln 
treffen, um zu verhindern, daß der Angeklagte sich der Verhandlung entziehe. 
S. 302. 
Die Verhandlung beginnt mit dem Aufrufe der Geschworenen. 
Der Rame eines jeden Geschworenen, welcher auf den Auftuf antwortet, 
wird in eine Urne gelegt, aus welcher die Namen auszuloosen sind. 
S. 303. 
Die Jiehung der Namen aus der Urne erfolgt durch den Vorsitzenden. 
So-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.