Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Sobald ein Name gesogen ist, erklärt zuerst der Beamte der Staats- 
anwaltschaft und demnächst der Wgzellagte oder dessen Vertheidiger durch die 
Aeußerung „Angenommen“ oder „Abgelehnt“) ob er den Geschworenen annehme 
oder ablehne. Die Angabe von Gründen für die Ablehnung ist unstatthaft. 
Wird eine Erklärung nicht abgegeben, so gilt dies als Annahme. 
Die Ablehnung oder deren Zurücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn ein 
fernerer Name aus der Urne gezogen ist. 
G. 304. 
Es sind im Ganzen nur so viel Ablehnungen zulässig, als Geschworene 
über zwölf anwesend sind. 
C. 305. 
Die Hälfte der zulässigen Ablehnungen steht der Staatsanwaltschaft, die 
andere Hälfte dem Angeklagten zu. 
Ist die Gesammtzahl eine ungerade, so steht dem Angeklagten eine Ableh- 
numg mehr zu, als der Staatsanwaltschaft. 
G. 306. 
Sind in der nämlichen Sache mehrere Angeklagte betheiligt, so sind sie zu 
der im F. 305. bezeichneten Zahl von Ablehnungen Rleichmäsig berechtigt. Kommt 
über die Ausübung dieses Rechts eine Einigung nicht zu Stande, so werden die 
Ablehnungen unter sie gleich vertheilt. Hinsccht ich derjenigen Ablehnungen, deren 
leiche Vertheilung nicht möglich ist, entscheidet das Loos, welchem der Ange- 
Hgten sie zustehen sollen. Die Reihenfolge, in welcher die Angeklagten sich über 
die Ausübung ihres Ablehnungsrechts zu erklären haben, wird ebenfalls durch 
das Loos besimm. Eine diesem gemäß von einem der Angeklagten ausgeübte 
Ablehnung gilt für alle. 
S. 307. 
Das Schwurgericht für die einzelne Sache ist in dem Uuzenblick gebildet, 
wo die Namen von zwölf nicht abgelehnten Geschworenen aus der Urne gezogen sind. 
S. 208. 
Der Vorsitzende kann verordnen, daß außer den zwölf Geschworenen noch . Bisoudere 
einer oder zwei Ersatzgeschworene gezogen werden sollen. Aus besonderen Gründen Vorschriftan: 
kann der Eerichtshof nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Ange= K,, 
klagten, diese Zahl bis auf vier Ersatzgeschworene erhöhen. —* 
Wird eine solche Anordnung, welche stets vor dem Beginn der Ziehung 
bekannt gemacht werden muß, getroffen, so vermindert sich die Zahl der zulässigen 
Ablehnumgen um die Jahl der Ersatzgeschworenen. 
F. 309. 
Die Ersatzgeschworenen treten, wenn im Laufe des Verfahrens die Er- 
(Tr. 6704.) 132°7 setzung
	        
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