Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

b. für den Fall 
dk Anstehens med 
rerer Sachen an 
demselben Tagt. 
8. Vereidung 
der Geschwo- 
reuen. 
— 1004 — 
setzung von Hauptgeschworenen. nothwendig wird, nach der Reihenfolge ein, in 
welcher sie gezogen worden sind. Sie müssen der Verhandlung auf Pätzen, die 
ihnen neben denen der Hauptgeschworenen angewiesen werden sollen, beiwohnen, 
nehmen aber an der Berathung, so lange sie nicht an Stelle von Hauptgeschwo- 
renen getreten sind, keinen Antheil. 
G. 310. 
Wenn an demselben Tage mehrere Sachen zur Verhandlung anstehen, so 
verbleibt das in der früher migehenoen Sache gebildete Schwurgericht auch für 
die folgenden Sachen, wenn die dabei betheiligten Angeklagten das Schwurgericht 
so, wie es gebildet ist, auch für ihre Sachen annehmen, und die Staatsanwalt- 
schaft die gleiche Erklärung abgiebt. Bei der Vereidung der Geschworenen sind 
in diesem Fale die sämmtlichen betheiligten Angeklagten zuzuziehen. 
Muß, weil eine solche Einigung nicht zu Stande kommt, zur Bildung 
eines besonderen Schwurgerichts für eine später anstehende Sache Elschriten 
werden, so kann dieselbe vorgenommen werden, bevor in der früheren Sache mit 
der Verhandlung über die Anklage vorgegangen wird. 
An der Vorschrift im zweiten Absatze des F. 230. wird hierdurch nichts 
geändert. 
G. 311. 
Nachdem die Geschworenen ihre Plätze in der durch das Loos bestimmten 
Ordnung eingenommen haben, vereidet sie der Vorsitzende mit nachstehenden 
Worten: 
Sie schwören und geloben bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, 
in der Anklagesache (den Anklagesachen gegen N. die Pflichten eines 
Geschworenen standhaft zu erfüllen, und Ihre Stimme nach bestem 
Wissen und Gewissen abzugeben, Niemandem zu Liebe noch zu Leide, 
wie es einem freien und rechtschaffenen Manne geziemt, getreulich und 
ohne Gefährde. 
Die Geschworenen leisten diesen Eid stehend, indem sie unter Erhebung 
der rechten Hand, einer nach dem andern, die Worte aussprechen: 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ 
Mitglieder von Religionsgesellschaften, welche nach gesetzlicher Vorschrift 
von der Leistung eines förmlichen Eides entbunden sind, geben das Gelöbniß in 
der für die betreffende Religionsgesellschaft vorgeschriebenen Betheuerungsform 
besonders ab. 
n 
Wenn ein Geschworener der Deutschen Sprache nicht mächtig ist, so muß 
bei der Vereidung und bei dem weiteren Verfahren ein vereideter Dolmetscher 
G. 145.) zugezogen werden. ¶ ia
	        
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