Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G. 313. 
Hat in einer Sach e ein nicht gesetzlich vereideter oder ein unfähiger Ge- 9. Schluestin 
schworener (S#. 275. *6. dem Ausspruche der Geschworenen r3 ge. 
nommen, so ist das n en nichtig. 
Der Mangel der h der H S# 274. und 276. kann vor Gericht 
weder zur Anfechung des ergangenen Urtheils, noch zur Begründung eines Ent- 
lassungsantrages geltend gemacht werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Verhandlung vor den Geschworenen. 
K. 314. 
Die Verhandlung vor den Geschworenen beginnt mit der Vernehmung 1.. J des 
des An zuge über seine persönlichen Verhältnisse (K. 238.). rl 
emnächst wird der Verweisungsbeschluß und die Anklageschrift durch den 
Gerichtsschreiber soir 
S. 315. 
Der Vorsitzende befragt den Angeklagten, ob er sich schuldig bekenne 
oder nicht. 
Bekennt der Angeklagte sich nicht für schuldig, so wird nach beendigtem 
Verhöre desselben zur Beweisaufnahme geschritten. 
Die hieran sich schließenden Aus hrun en der Staatsanwaltschaft, sowie 
des Angeklagten und seines Vertheidigers (§. 238.) haben sich auf die dem Aus- 
spruche der Geschworenen unterliegenden Punkte zu beschränken. 
Hiernächst werden die den Geschworenen vorzulegenden Fragen festgesett 
und von dem Vorsitzenden verlesen. 
KS. 316. 
Die Fragen sind so zu stellen, daß sie mit Ja oder Nein beantworten 2. gregeste lung 
lassen. Wenn eine nachfolgende Frage nur für den Fall zu beantworten ist, daß die 15 
eine vorausgehende in einem gewissen Sinne erledigt werde, so ist dies bemerklich * * gu. 
zu machen. 
. 317. 
Die Hauptfrage hat die dem Angeklagten zur Last gele te Hauptthat # J# 
(C. 76. Nr. 1.) zum Gegenstande. Sie beginnt mit den Worte 8 ? nit 
„Ist der Angeklagte schuldig?“" 
und muh alle diejenigen Merkmale, deren Gesammtheit die Anwendung des Straf- 
esetzes begründet, sowie die unterscheidenden Rebemunstände der That, namentlich 
bur und Zeit derselben, umfassen. 
(Nr. 6704.) d. 318.
	        
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