Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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rathung an ihren früheren Ausspruch in keiner Beziehung gebunden;) sie können 
selbst solche Fragen, auf welche sich die Veranlassung zur Zurücksendung nicht 
bezog, in einem entgegengesetzten Sinne beantworten. Kommen vor der Hurüc. 
sendung der Geschworenen Aenderungen in der Fragestellung in Anregung) so 
muß der Anzeila te zu der Verhandlung zugezogen werden. 
Die Verbesserung des Ausspruches der Geschworenen muß ohne Durch- 
streichungen in der Art geschehen, daß äußerlich erkennbar bleibt, wie der ursprüng- 
liche Ausspruch gelautet habe. 
K. 340. 
Wenn die dem Angeklagten nachtheilige Beantwortung einer Frage nur 
mit einer Mehrheit von sieben gegen fünf Stimmen beschlossen ist, so tritt der 
Gerichtshof selbst in Berathung und entscheidet, ohne Angabe von Gründen, 
über den von den Geschworenen mit nur sieben Stimmen gegen fünf fest- 
gestellten Punkt. 
Wird, weil der Gerichtshof der Minderheit der Geschworenen beitritt, die 
Beantwortung von Hülfefragen (§. 324.) erforderlich, die vorher unbeantwortet 
geblieben sind, so sind die Geschworenen zu veranlassen, sich zu diesem Zwecke in 
das Berathungszimmer zurück zu begeben. Der ergänzende Ausspruch wird nach 
Maaßgabe des F. 338. verkündet. 
S. 341. 
Wenn der Gerichtshof einstimmig der Ansicht ist, daß die Geschworenen, 
obgleich ihr Ausspruch regelrecht und erschöpfend ist, sich in der Sache zum 
Rachtheile des Angeklagten geirrt haben, so verweist er, ohne Angabe von Grün- 
den, die Sache zu der nichsten Sitzungsperiode des Schwurgerichts, damit sie 
vor einem neuen Schwurgericht verhandelt werde, an welchem, bei Vermeidung 
der Nichtigkeit, keiner der früheren Geschworenen Theil nehmen darf. Diese 
Maaßregel, welche von Niemandem beantragt werden darf, ist so lange zulässig, 
als der Gerichtshof noch kein Urtheil erlassen hat. 
Nach dem Ausspruche des neuen Scwurgericht welchem die in der ersten 
Verhandlung gestellten Fragen, soweit sie zu Gunsten des Angeklagten erledigt 
worden, nicht wieder vorzulegen sind, findet eine nochmalige Aussetzung der 
Urtheilsfällung nicht statt. 
* §. 342. 
Betrifft die Untersuchung mehrere selbstständige strafbare Handlungen oder 
mehrere Angeklagte, so erfolgt die im F. 341, be ecchnele Maaßregel nur in An- 
schung derienigen andlung oder Person, bezüglich deren die Geschworenen sich 
nach Ansicht des Gerichtshofes geirrt haben. 
Inwiefern statt der Verweisung vor ein neues Schwurgericht eine Ver- 
weisung vor die Strafkammer oder vor das Polizeigericht beschlossen werden 
kanm, bestimmt sich nach der Vorschrift des §. 57. 
5. 343. 
Der Ausspruch der Geschworenen und im ale des F. 340. auch der 11. Verlesung 
9 bes Ansspruchs 
(Nr. 6704.) Aus in Gegenwart 
des Angeklag= 
ten.
	        
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