Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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G. 351. 
Erachtet das Gericht die Gegenwart des nicht persönlich erschienenen An- 
geklagten zur Ermittelung der Wahrheit für erforderlich, so kann es in allen 
Filh die Vorführung desselben anordnen, und zu diesem Behufe nöthigenfalls 
die Sitzung vertagen. 
g. 352. 
2. Verfahren Findet das Gericht von Amtswegen Veranlassung, die That des Angeklag- 
in ig aul ten aus einem anderen als dem in der Anklage geltend gemachten Gesichtspunkte 
des Thatbestan- ims Auge zu fassen (I§. 4. 323.), so hat es auf denselben die Staatsanwalt- 
den,schaft und den Angeklagten, falls dieser erschienen ist, aufmerksam zu machen. 
Erforderlichenfalls kann das Gericht eine Vertagung der Sach- eintreten 
lassen, oder auch aus besonderen Gründen die Erörterung dieses anderen That- 
bestandes einer neuen Verfolgung vorbehalten. 
C. 353. 
3. abalt des Das Urtheil muß hervorheben, welche derjenigen Thatsachen, die zu den 
#heis. wesentlichen Merkmalen der den Gegenstand der Entscheidung bildenden That ge- 
hören ½ 76. Nr. I.), für feststehend oder für nicht feststehend zu erachten seien. 
bendasselbe gilt von solchen Umständen, welche die Strafbarkeit der 
Handlung ausschließen oder nach besonderer Vorschrift der Gesetze erschweren oder 
mildern, falls ein Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten die Be- 
rücksichtigung derselben verlangt, oder es sich um erschwerende Umstände handelt, 
die schon in der Anklageschrift hervorgehoben worden sind. 
Die Thatsachen und Beweismittel, auf welche sich diese Feststellungen grün- 
den, sind in den Entscheidungsgründen einzeln anzugeben. 
S. 354. 
4. Ubgekärztes Wenn im Fall einer gerechtfertigten vorläufigen Festnahme (F. 123.) die 
ilahen. in Sache zur sofortigen Hauptverhandlung reif, und der Beschuldigte bereits, wenn 
läufigen Fest, auch nur zu außerherichtlichem Protokoll vernommen worden ist, so findet auf 
nahne. den Antrag der Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren statt. 
kommt alsdann die Frist, welche für den Haftantrag und die Entscheidung über 
denfelben vorgeschrieben ist (§. 126.), auch in Ansehung der mit ihm zu verbin- 
denden Anklageschrift zur Anwendung, welche letztere eine Darstellung des Sach- 
verhältnisses nicht zu enthalten braucht. Der Vorsizende der Straffummer ver- 
fügt bei Eröffnung des Hauptverfahrens gleichzeitig den Haftbefehl, falls er den- 
selben für begründet erachtet, und beraumt die Verhandlung der Sache, wofern 
sie nicht sogleich stattfinden kann, auf einen möglichst nahen, spätestens auf den 
dritten Werktag an. Eine vorgängige Vernehmung des Angetlagten in Gemäß- 
beit der S§. 136. und 220.) oder eine anderweite vorgängige Mittheilung der 
nklageschrift an denselben ist nicht erforderlich. Es muß jedoch, wenn der An- 
geklagte in der Hauptverhandlung die Vertagung der Sache zur besseren Vor- 
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