Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

1. Anmeldung 
und Rechtfer- 
tigung. 
2. Gegenerklä- 
rung und Akten- 
einsendung. 
fungsgrichts. 
— 1000 — 
ritter A#bschnimn. 
Besondere Bestimmungen über die Berufung gegen Urtheile. 
C. 374. 
Als Anmeldung der Berufung von Seiten des Angeklagten ist jede Er- 
klärung anzusehen, welche die Absicht zu erkennen giebt, die Entscheidung eines 
anderen Gerichts herbeigeführt zu sehen. " 
Als Gegenstand der Beschwedd- ist der ganze dem Appellanten nachtheilige 
Inhalt des angefochtenen Urtheils 1 betrachten, sofern nicht aus der Angabe der 
Beschwerdepunkte ein Anderes erhellt. 
K. 375. 
Wenn pr Begründung der Beschwerde neue Thatsachen oder Beweismittel 
anzuführen sind, so hat die Anzeige derselben unter Darlegung ihrer Erheblichkeit 
bei der Rechtfertigung des Rechtsmittels (F. 370.) zu erfolgen. Auf Antrag kann 
der Vorsitzende des Gerichts die Rechtfertigungsfrist bis zur doppelten Dauer ver- 
längern. 
K. 376. 
Ist die Anmeldung Fcchtzeiig §. 370.) erfolgt, so verfüß der Vorsitzende 
des Gerichts, nach Eingang der Rechtfertigungsschrift oder Ablauf der hiefür 
bestimmten Frist, die vorläufige Zulassung des Rechtsmittels. 
Die Staatsanwaltschaft, welcher der Gerichtsschreiber in Folge dieser Ver- 
fügung die Verhandlungen unverzüglich mitzutheilen hat, reicht Wietten, falls die 
Berufung von Seiten des Angeklagten eingelegt ist, unter Angabe der ihrerseits 
anzuführenden neuen Thatsachen oder Beweismittel, binnen längstens zehn Tagen 
dem Staatsanwalt bei dem Berufungsgerichte ein, welchem der weitere Betrieb der 
Sache obliegt. 
Ist die Berufung von ihr selbst eingelegt, so bewirkt sie die Einsendung 
der Verhandlungen erst dann, nachdem sie zuvörderst ihre Anmeldungs- und 
Rechtfertigungsschrift dem Angeklagten hat zustellen lassen, und sobald eine Frist 
von zehn Tagen, binnen welcher der letztere die seinerseits anzuführenden neuen 
KThaschen. und Beweismittel dem Gerichte erster Instanz anzuzeigen hat, ab- 
elaufen ist. 
8 Auf die Frist zur Gegenerklärung kommt die im 9. 375. bezeichnete Ver- 
längerungsbefugniß gleichfalls zur Anwendung. 
Auch nach Ablauf der für die Rechtfertigung und Gegenerklärung be- 
stimmten Fristen können noch neue Thatsachen und Beweismittel unmittelbar bei 
dem Berufungsgerichte angezeigt werden. Es kommt jedoch auf solche verspätete 
Anführungen des Angeklagten die Bestimmung des §. 241. zur Anwendung. 
g. 377. 
Das Berufungsgericht muß hinsichtlich derjenigen Thatsachen, welche in 
Ge-
	        
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