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und die Räthe des Ober-Appellationsgerichts in Kassel, insofern sie nicht in einem
Richteramte bei dem obersten Gerichtshofe (S. 16.) verwendet werden) die Ver-
leihung eines Richteramts bei einem a lationsgerichte, die Direktoren und Räthe
der Obergerichte die Verleihung eines Richteramts bei einem Appellationsgerichte
oder Kreisgerichte, alle übrigen bei den aufgchölrnen Gerichten angestellten Richfer
die Anstellung als Kreis= oder, Amtsrichter gefallen lassen.
g. 34.
Dicienigen, welche noch nicht als Richter angestellt, aber nach den bieheri.
gen Vorschriften zur Bekleidung eines Richteramts für qualifizirt bereits erklärt
worden sind oder bis zinn I. Jannar 1868. noch erklärt werden, bis wohin solche
Erklärungen durch den Justizminister sollen erfolgen können, werden als Gerichts-
assessoren, verpflichtet und nach Maaßgabe des F. 30. beschäftigt.
Vorbereitungsdiener) welche bis' zu diesem Termine nicht für qualifizirt
erklärt worden AJnd. werden nach näherer Bestimmung des. Justigministers, ihrer
bisherigen Ausbildung entsprechend, als Referendarien beschäftigt.
K 35
Die vorhandenen Anwalte sind zur Praxis bei sämmtlichen Kreis= und
Amtsgerichten in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den vormals Kö-
niglich Bayerischen Gebiietsthe en, mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf, befugt,
desgleichen erhalten die bei dem Ober-Appellationsgerichte in Kassel und bei den
Obergerichten angestellten Anwalte die Befugniß zur Praxis bei dem Appellations-
gerichte und sämmtlichen Kreis= und Amtgerichten * -
· Insofern den Dnwalten jedoch durch diese Bestimmumg eine örtliche Er-
weiterung ihres bisherigen Wirkungskreises eingerüumt wird, dürfen a6„ den Par-
teien Reisekosten und Diäten nicht in Rechnung stellen. Eine Veränderung ihres
bisherigen Wohnorts kann nur mit Genehmigng des Justizministers crfolgen.
g. 36.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
S. 37.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. September 1867. in Kraft.
Der Vestimünsier ist mit Ausführung derselben beauftragt und hat die
Gerichtsbehörden mit der erforderlichen weiteren Anweisung zu versehen. Ins-
besondere ist er ermächtigt, durch ein Regulativ den Geschäftsgang bei den Ge-
richten zu ordnen, auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten bei den Kollegien
im Plenum zu erledigen und wie die Geschäfte unter die Senate und Abthei-
lungen zu vertheilen Gee "
Wo die Ausführung der Verordnung wegen besonderer Bedenken oder
örtlicher Hindernisse bis zum 1. September nicht möglich sein sollte, ist von dem
Justizminister der hierdurch nothwendig werdende spätere Zeitpunkt zu bestimmen
und offentlich bekannt zu machen. ·
(Nk-o713-67t4.) Die