Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1095 — 
KC. 3. 
Die kesesenden Gerichtsbehörden mit Einschluß der Land-Oberschultheiße- 
reien werden aufgehoben. 
Den Feldgerichten, Bürgermeistern und Ortsgerichten verbleibt die ihnen 
übertragene Mitwirkung in Rechtssachen. 
iueu der Zuständigkeit der Rheinzollgerichte wird nichts geändert. 
1. Amts- und Kreisgerichte. 
*- 
Die Amtsgerichte werden mit einem oder mehreren Amtsrichtern und mit 
den erforderlichen Büreau= und Unterbeamten besetzt. 
-- 
Die Amtsgerichte sind zuständig: 
I. in bürgerlichen Rechtssachen: 
1) für die Verhandlung und Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten, 
eren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von Ein- 
hundert Thalern nicht übersteigt; sowie außerdem, ohne Rücksicht auf 
den Werth des Streitgegenstandes, für die Verhandlung und Ent- 
scheidung der Besitzstreitigkeiten, der Streitigkeiten über Altentheile 
(Aushalte), über Ansprüche aus einem unehelichen Beischlaf, der 
Streitigkeiten zwischen Dienstboten und Dienstherren, die aus dem 
Dienstverhältnisse entspringen, und der Streitigkeiten über Einräu- 
mung oder Verlassung einer Wohnung zwischen Miether und Ver- 
miether; 
2) für die Behandlung der Konkurse, mit Ausschluß der Entscheidung 
solcher einzelnen Rechtsstreitigkeiten, welche mit Rücksicht auf Nr. 1. 
ie Zuständigkeit des Einzelrichters überschreiten, und für den Erlaß 
einstweiliger Verfügungen, insbesondere für die Anlegung von 
Arresten u. s. w.; 
3) für die gesammte nicht streitige Gerichtsbarkeit, insbesondere für die 
Mitwirkung bei Beurkundungen, bei dem Stockbuch - (Grundbuch.) 
und Hypothekenwesen in demselben Umfange, wie solche bieher von 
den Aemtern, Landgerichten und Land-Oberschultheißereien ausgeübt 
wurde, sowie für die Anordnung und Leitung der Vormundschaften, 
Kuratelen und sonstigen gerichtlichen Verwaltungen, vorbehaltlich der 
in dem F. 10. Nr. I. 3. bestimmten Ausnahmen) 
II. in Strafsachen für die Besor ung der in der Strafprozeßordnung und 
anderen Gesetzen den Einzelrichtern überwiesenen Geschäfte; 
(r. 6714.) III. für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.