Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1098 — 
Appellation gen Erkenntnisse der Kreis= und Amtsgerichte und 
auf das Reche mittel des Rekurses gegen Erkenntnisse der Kreis- 
gerichte, 
2) 1en die Entscheidung auf Beschwerden über Verfügungen und Be- 
ilüse der Kreis= und Amtsgerichte in allen nicht prozessualischen 
Angelegenheiten; 
II. in Strafsachen, soweit die Strafprozeßordnung dies bestimmt; 
III. zur Bestimmung des zuständigen Gerichts: 
1) wenn ein vosttwer oder negativer Kompctenzkonflikt zwischen ver- 
schiedenen Kreis= oder Amtsgerichten besteht, 
2) wenn das zuständige Kreis- oder Amtsgericht verhindert ist, sich 
der Verhandlung und Entscheidung der Cach- zu untersichen“ 
3) wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestimmen ist; 
IV. für alle Angelegenheiten der Justiz-Aufsicht umd Verwaltung des Bezirks, 
insbesondere für Jusäroistalionen, Disziplinar- und Anstellungs sachen, 
und zwar in demselben Umfange, in welchem die Appellationsgerichte 
der älteren Provinzen zuständig sind. 
g. 15. 
Das Wpellgtionsgricht kann nach Bedürfniß in mehrere Senate getheilt 
werden. Zur Beschlußnahme und Entscheidung ist die Theilnahme von sunf 
Mithliedern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich. Bei Stimmengleichhei 
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag., 
3. Oberster Gerichtshof. 
K. 16. 
Ueber die Errichtung des obersten Gerichtshofes ergeht eine besondere Ver- 
ordnung, welche zugleich die Zuständigkeit desselben regelt. 
4. Staatsanwaltschaft. 
.. 
Bei dem Wwellationsgeiichte wird ein Ober-Staatsanwalt) bei jedem Kreis- 
gerichte ein Staatsanwalt nebst dem erforderlichen Hülfspersonal angestellt. 
5. Rechtsanwalte und Notare. 
*2½“ 
Die Prokuratoren und angestellten Advokaten, welche den Amtskarakter 
„Rechts-
	        
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