— 1098 —
Appellation gen Erkenntnisse der Kreis= und Amtsgerichte und
auf das Reche mittel des Rekurses gegen Erkenntnisse der Kreis-
gerichte,
2) 1en die Entscheidung auf Beschwerden über Verfügungen und Be-
ilüse der Kreis= und Amtsgerichte in allen nicht prozessualischen
Angelegenheiten;
II. in Strafsachen, soweit die Strafprozeßordnung dies bestimmt;
III. zur Bestimmung des zuständigen Gerichts:
1) wenn ein vosttwer oder negativer Kompctenzkonflikt zwischen ver-
schiedenen Kreis= oder Amtsgerichten besteht,
2) wenn das zuständige Kreis- oder Amtsgericht verhindert ist, sich
der Verhandlung und Entscheidung der Cach- zu untersichen“
3) wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestimmen ist;
IV. für alle Angelegenheiten der Justiz-Aufsicht umd Verwaltung des Bezirks,
insbesondere für Jusäroistalionen, Disziplinar- und Anstellungs sachen,
und zwar in demselben Umfange, in welchem die Appellationsgerichte
der älteren Provinzen zuständig sind.
g. 15.
Das Wpellgtionsgricht kann nach Bedürfniß in mehrere Senate getheilt
werden. Zur Beschlußnahme und Entscheidung ist die Theilnahme von sunf
Mithliedern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich. Bei Stimmengleichhei
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.,
3. Oberster Gerichtshof.
K. 16.
Ueber die Errichtung des obersten Gerichtshofes ergeht eine besondere Ver-
ordnung, welche zugleich die Zuständigkeit desselben regelt.
4. Staatsanwaltschaft.
..
Bei dem Wwellationsgeiichte wird ein Ober-Staatsanwalt) bei jedem Kreis-
gerichte ein Staatsanwalt nebst dem erforderlichen Hülfspersonal angestellt.
5. Rechtsanwalte und Notare.
*2½“
Die Prokuratoren und angestellten Advokaten, welche den Amtskarakter
„Rechts-