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im Plenum zu erledigen und wie die Geschäfte unter die Senate und Abtheilun-
gen zu vertheilen sind.
Wo die Ausführung der Verordnung wegen besonderer Bedenken oder
örtlicher Hindernisse bis zum 1. September dicht möglich sein sollte, ist von dem
Justinninister der hierdurch nothwendig werdende spätere Zeitpunkt zu bestimmen
und öffentlich bekannt zu machen.
Die zur Zeit besteornden Behörden (F. 3. Absatz 1.) bleiben bis zur Ei
setzung der neuen Gerichte in ihrer bisherigen Wirksamkeit.
Die bei den aufgehobenen Gerichten anhängigen Sachen sind nach einer
von dem Julsthiminister zu erlassenden Instruktion an die zuständigen neuen Ge-
richte abzugeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Inlll.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1867.
[L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. GCr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6715.) Verordnung, ketreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für die durch
das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden Gesetze vom 241. De-
zember 1866. der Preußischen Monarchic einverleibten Landestheile, mit
Ausnahme des Gebietes der vormaligen freien Stadt Frankfurt, des vor-
maligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf. Vom
27. Juni 1867.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2#.
verordnen für die durch das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden
Gesetze vom 24. Dezember 1866. der Preußischen Monarchie einverleibten Lan-
destheile, mit Ausnahme des Gebietes der vormaligen freien Stadt Frankfurt,
des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf, auf
den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
F. 1.
Für die durch das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden Ge-
setze vom 24. Dezember 1866. (Gesetz. Samml. S. 555. 875. und 876.) der
Preußischen Monarchie einverleibten Landestheile, mit Ausnahme des Gebietes
der ehemaligen freien Stadt Frankfurt, des ehemaligen Hessen - Homburgischen
(Fr. 6714—0715.) Ober-