Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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im Plenum zu erledigen und wie die Geschäfte unter die Senate und Abtheilun- 
gen zu vertheilen sind. 
Wo die Ausführung der Verordnung wegen besonderer Bedenken oder 
örtlicher Hindernisse bis zum 1. September dicht möglich sein sollte, ist von dem 
Justinninister der hierdurch nothwendig werdende spätere Zeitpunkt zu bestimmen 
und öffentlich bekannt zu machen. 
Die zur Zeit besteornden Behörden (F. 3. Absatz 1.) bleiben bis zur Ei 
setzung der neuen Gerichte in ihrer bisherigen Wirksamkeit. 
Die bei den aufgehobenen Gerichten anhängigen Sachen sind nach einer 
von dem Julsthiminister zu erlassenden Instruktion an die zuständigen neuen Ge- 
richte abzugeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Inlll. 
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1867. 
[L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. GCr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6715.) Verordnung, ketreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für die durch 
das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden Gesetze vom 241. De- 
zember 1866. der Preußischen Monarchic einverleibten Landestheile, mit 
Ausnahme des Gebietes der vormaligen freien Stadt Frankfurt, des vor- 
maligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf. Vom 
27. Juni 1867. 
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2#. 
verordnen für die durch das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden 
Gesetze vom 24. Dezember 1866. der Preußischen Monarchie einverleibten Lan- 
destheile, mit Ausnahme des Gebietes der vormaligen freien Stadt Frankfurt, 
des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf, auf 
den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
F. 1. 
Für die durch das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden Ge- 
setze vom 24. Dezember 1866. (Gesetz. Samml. S. 555. 875. und 876.) der 
Preußischen Monarchie einverleibten Landestheile, mit Ausnahme des Gebietes 
der ehemaligen freien Stadt Frankfurt, des ehemaligen Hessen - Homburgischen 
(Fr. 6714—0715.) Ober-
	        
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