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Oberamtsbezirks Meisenheim und der ehemaligen Königlich Bayerischen Enklave
Kaulsdorf, wird ein gemeinschaftlicher oberster Gerichtshof errichtet, welcher in
Berlin seinen Sitz hat und die Venennung- „Ober-Appellationsgericht“ führt.
Die Vereinigung dieses Gerichtshofes mit dem Obertribunale bleibt einem beson-
deren Gesetze vorbehalten. -
§.2.
DasOber-Appellationsgerichtistzuständig:
I. in bürgerlichen Rechtssachen:
1) des ehemaligen Königreichs Hannover: für die nach den bisherigen
Vorschriften zur Zuständigkeit des Kassationssenats des Ober-
Appellationsgerichts zu Celle gehörenden Sachen;
2) der übrigen Landestheile: für die in der Verordnung vom 24. Juni
1867. über das Verfahren in Civilprozessen bezeichneten Rechtsmittel
der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde, sowie für die nach den
Vorschriften jener Verordnung dem Instanzenzuge der Rechtsmittel
folgenden znd hiernach zur Zuständigkeit des obersten Gerichtshofes
gehörenden Beschwerden) in nicht prozessualischen Angelegenheiten
ist die Zuständigkeit des Ober-Appellationsgerichts augesclossen
es hat in diesen Angelegenheiten bei der Entscheidung des Appella-
tionsgerichts sein Bewenden;
3) sämmtlicher Landestheile: zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
in prozessualischen Angelegenheiten:
a) wenn ein positiver oder ein negativer Kompetenzkonflikt
zwischen verschiedenen, dem Ober-Appellationsgerichte nach-
eordneten Appellationsgerichten, entweder wegen der eigenen
dtompetenz derselben oder wegen der Kompetenz der ihnen
nachgeordneten Gerichte besteht;
b) wenn das zuständige, dem Ober-Appellationsgerichte nach-
geordnete Appellationsgericht verhindert ist, sich der Ver-
handlung und Entscheidung der Sache zu unterziehen;
c) wenn ein gemeinschaftlichr Gerichtsstand zu bestimmen ist
und die betheiligten Gerichte erster Instanz unter verschiedenen
Appellationsgerichten stehen, welchen das Ober-Appellations-
gericht vorgeordnet ist;
II.
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in Strafsachen nach Maaßgabe der in der neuen Strafprozeßordnung für
die betreffenden Landestheile, über die Zuständigkeit des obersten Gerichts-
hofes enthaltenen Vorschriften; hinsichtlich der bei dem Kammergerichte
wegen Staatsverbrechen anhängigen Untersuchungen ist für die Rechts-
mittel und Beschwerden das Obertribunal ausschließlich zuständig.
Die im F. 30. der Verordnung, betreffend die Wllö der
Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung
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