Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen vom 13. Mai 
1867. (Gesetz Samml. S. 716.) dem Ober-Appellationsgerichte zu Kassel 
beigelegte Zuständigkeit geht gleichfalls auf den neuen Gerichtshof über. 
S. 3.h 
Das Ober Mpesationsgercht soll aus einem Präsidenten und der erforder- 
lichen #ihl von Räthen bestehen, welche den Titel: „Ober-Appellationsgerichts- 
rath“ führen. 
Im Falle der Theilung des Gerichtshofes in Senate (§. 6.) kann zur 
Leitung der Geschäfte des einen Senats ein Vizepräsident angestellt werden. 
K. 4. 
Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Ober- 
Appellationsgerichts werden von Uns ernannt. 
S. 5. 
Zur Abfassung gültiger Beschlüsse des Ober-Appellationsgerichts ist die 
Dheilnahme von missten sieben le des kangsrsh dal Vors Le 
aiforder ich. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den kiset 
g. 6. 
Das Lber Alpfellatiansgerict kann, wenn ein Bedürfniß sich dazu ergeben 
sollte, in zwei Senate getheilt werden. · ' 
Ein Mitglied kanm gleichzeitig ständiges Mitglied beider Senate sein. 
Die Errichtung zweier Senate geschieht durch Anordnung des Justizministers. 
Der Justizminister ist ermächtigt, für die jedeemalige Dauer eines Ge- 
schäftsjahres auf Vorschlag des Präsidenten die Mitglieder unter die beiden Senate 
g vertheilen und dasjenige Mitglied zu bestimmen) welches in Ermangelung eines 
izepräsidenten und, sofern der Präsident zur Leitung beider Senate außer Stande 
sein sollte, in dem einen Senate den Vorigz führt. , 
Der Präsident ist ermächtigt, ein Mitglied des einen Senats zur Aushülfe 
in den anderen Senat zu berufen, wenn bei desem eine Ergänzung durch Abgang 
oder Verhinderung eines Mitgliedes nöthig wird. 
Welche Angelegenheiten im Plenum zu erledigen sind, bestimmt für andere, 
als die durch das Gesetz vor das Plenum verwiesenen Sachen das Geschäftsregulativ. 
Das Geschäftsregulativ hat Wleich lber die Vertheilung der Sachen unter 
die beiden Senate die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
F. 7. 
Die Beschiftigung von H ülsorich tern bei dem Ober Appellationsgrichte ist. 
nur vorübergehend zulässig, enhweder Behufs Vertrehang verhinderter Mitglieder 
oder in Fällen einer ungewöhnlichen Häufung der Geschäfte. Die Einberufung 
von Hülfsrichtern steht intster zu. 3 
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eem Justizmi 
Jabrgang 1867. (Nr. 6715.)
	        
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