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(Nr. 6716.) Verordnung, betreffend die Einführung der in Preußen durch Gesetz vom
27. Mai 1863. eingeführten Ergänzungen und Erläuterungen der All-
gemeinen Deutschen Wechselordnung in das vormalige Herzogthum Nassau.
Vom 5. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen für das vormalige Herzogthum Nassau, auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
g. 1.
Die nachstehenden in Preußen durch Gesetz vom 27. Mai 1863. (Gesetz-
Samml. S. 357.) eingeführten Ergänzungen und Erläuterungen der im vor-
maligen Herzogthum Nassau zufolge Gesetzes vom 25. Oktober 1848. geltenden
Allgemeinen Deutschen Wechselordnung treten auch für diesen Landestheil
in Kraft:
1) Dem ersten Absatze des Artikels 2. wird als zweiter Absatz folgender
Zusatz beigefügt:
"Dem Wochselgläubiger ist gestattet, neben der Exekution g en
die Person seinez Schuldners gleichzeitig die Exekution in dessen
Vermögen zu suchen.“
2) An Stelle des dritten Absatzes des Artikels 2. tritt nachstehende Be-
stimmung:
„Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des
Wechselarrestes auch noch auszuschließen:
a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlung während der
Dauer der letzteren, «
b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure und Militgirärzte
und sonstige Militairbeamte, so lange sie sich im aktiven
Dienste befinden,
JP) gegen. Civil-Staatsdiener im aktiven Dienste,
) gegen ordinirte Geistliche,
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen
auf dem Schiffe angestellten Personen, /wenn das Seeschif
zum Abgehen fertig (segelfertig) ist,
f) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs
eröffnet oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen
worden ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, und
8) wenn der Schuldarrest wenigstens Ein Jahr hindurch voll-
streckt worden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen
Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe
nich