Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu 
Gebote stehen.“ 
3) Im Artikel 4. Nr. 4. wird nach den Worten „die Zahlungszeit kann“ 
eingeschaltet: 
für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und“. 
4) Der Artikel 7. erhält am Schluß folgenden Zusatz: 
„Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht 
geschrieben."“ 
5) Dem ersten Absatze des Artikels 18. wird als zweiter Satz folgender Zu- 
satz beigefügt: 
„Eine entgegenstehende Uebereinkunft hat keine wechselrechtliche 
Wirkung.“ 
6) Der Artikel 29. erhält am Schluß folgenden Zusatz: 
„Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1. und 2. genannten 
Filten auch von dem Acceptanten im Wege des Wechselprozesses 
icherheitsbestellung zu fordern.“ 
7) Der Artikel 30. erhält am Schluß folgenden Zusatz: 
„Ist die Inhlungszeit auf Anfang, oder ist sie aa Ende eines 
Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder letzte Tag des 
Monats zu verstehen.“ 
8) Der Artikel 99. erhält am Schluß folgenden Zusatz: « 
„Bei nicht domizilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung 
bes Wechselrechts egen den Aussteller weder der Präsentation am 
Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes.“ 
g. 2. 
Gemäß der Bestimmung H8. 1. Nr. 2. bleibt die Vollstreckung des Wechsel- 
arrestes ausgeschlossen: 
1) gegen die Mitglieder der beiden Häuser des Landtages nach Maaßgabe 
des Urtlels 84. der Preußischen Verfassingsurkunde vom 31. Jannar 
50 
2) gegen die Passenen des Soldatenstandes, so lange sie dem Dienststande 
angehören; Militair= und Civilbeamte sind dem Wechselarrest unter- 
worfen) gegen einen Beamten darf der Arrest jedoch erst dann vollstreckt 
werden, wenn der vorgesetzten Dienstbehörde Anzeige erstattet ist und 
dieselbe für die Vertretung des Beamten zu sorgen vermocht hat; 
3) Eegen den Schiffer, die Schiffsmamnschaft, sowie alle übrigen auf dem 
Sifse angestellten Personen) wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig 
(segelfertig) gl 
(Nr. 6716——6717) Außer-
	        
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