Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1111 — 
Inhalts. Auf die Stempelabgaben von Kalendern und Spielkarten findet die 
vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
Sie sind ermächtigt, die zur Ausführung dieser Meiner Order erforder- 
lichen näheren Anordnungen zu treffen. 
Berlin, den 24. Juni 1867. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. 
An den Finanzminister und an den Justizminister. 
  
(Nr. 6718.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1867., betreffend die Aufhebung des Kon- 
senses der Bergbehörden zu den Heirathen der Berg., Poch--, Hütten- 
und Salinenarbeiter in den neu erworbenen Landestheilen. 
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 11. Juni d. J. will Ich hierdurch 
bestimmen, daß es zu den Hoirathen. der Berg-, Poch., Hütten= und Salinenarbeiter 
auch in den neu erworbenen Landestheilen, insbesondere im Gebiete des vormaligen 
Königreichs Hannover und des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, eines vor- 
herigen Konsenses der Bergbehörden nicht mehr bedarf. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 24. Juni 1867. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. 
An den Minster ür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
den Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal- 
Angelegenheiten und den Justipminister. 
  
G#er. 6rI7—620) (r. 6719.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.