Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNNr. 65.— 
  
(Nr. 6721.) Verordnung, betreffend die Einführung der Preußtschen Gesetzgebung über die 
Ertheilung von Erfindungs- und Einführungspatenten in den Herzog- 
thümern Schleswig und Holstein. Vom 24. Juni 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
Da in dem Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein besondere 
gesetzliche Bestimmungen über die Echeilung von Erfindungs- und Einführungs- 
patenten bisher nicht bestanden haben; 
da es aber nöthig ist, bis zu einer etwaigen allgemeinen gesetzlichen 
Regelung dieser Angelegenheit bei Ertheilung solcher Patente für die genannten 
Herzogthümer fortan dieselben Grundsätze zur Anwendung zu bringen, welche für 
die älteren Landestheile zu Recht bestehen; 
so verordnen Wir, auf Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
KC. 1. 
Die Grundsätze über das Patentwesen, welche in der dieser Verordnung 
cbeigefügten Uebereinkunft vom 21. September 1842. (Gesetz Samml. für die 
Königlich Preußischen Staaten von 1843. S. 265.) zwischen den zum ZJoll- und 
Handelsvereine verbundenen Regierungen vereinbart sind, sollen fortan auch in 
den Herzogthümern Schleswig und Holstein und zwar derzzestalt zur Ausführung 
Foracht werden, als ob die He#pogthdner zu dem in der Uebereinkunft erwähnten 
ereinsgebiet gehörten. 
en Inhabern der von jetzt ab ertheilten Patente sollen die nach Nr. IV. 
dieser Uebereinkunft zulässigen Nechte zustehen. 
. 2. 
Fähig, ein Patent zu erhalten ist: 
1) jeder Preußische Unterthan, 
2) jeder Unterthan des Herzogthums Lauenbu 
Jehrgang 1867. (Nr. 6721.) 146 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1867. 
3) je-
	        
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