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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNNr. 65.—
(Nr. 6721.) Verordnung, betreffend die Einführung der Preußtschen Gesetzgebung über die
Ertheilung von Erfindungs- und Einführungspatenten in den Herzog-
thümern Schleswig und Holstein. Vom 24. Juni 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
Da in dem Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein besondere
gesetzliche Bestimmungen über die Echeilung von Erfindungs- und Einführungs-
patenten bisher nicht bestanden haben;
da es aber nöthig ist, bis zu einer etwaigen allgemeinen gesetzlichen
Regelung dieser Angelegenheit bei Ertheilung solcher Patente für die genannten
Herzogthümer fortan dieselben Grundsätze zur Anwendung zu bringen, welche für
die älteren Landestheile zu Recht bestehen;
so verordnen Wir, auf Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
KC. 1.
Die Grundsätze über das Patentwesen, welche in der dieser Verordnung
cbeigefügten Uebereinkunft vom 21. September 1842. (Gesetz Samml. für die
Königlich Preußischen Staaten von 1843. S. 265.) zwischen den zum ZJoll- und
Handelsvereine verbundenen Regierungen vereinbart sind, sollen fortan auch in
den Herzogthümern Schleswig und Holstein und zwar derzzestalt zur Ausführung
Foracht werden, als ob die He#pogthdner zu dem in der Uebereinkunft erwähnten
ereinsgebiet gehörten.
en Inhabern der von jetzt ab ertheilten Patente sollen die nach Nr. IV.
dieser Uebereinkunft zulässigen Nechte zustehen.
. 2.
Fähig, ein Patent zu erhalten ist:
1) jeder Preußische Unterthan,
2) jeder Unterthan des Herzogthums Lauenbu
Jehrgang 1867. (Nr. 6721.) 146
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1867.
3) je-